aus dem Amt Neresheim, Fürstl. Torisch.
aus Tbellen der Aemter Hochaltingen und Maslchin gen,
aus dem Amt Neresheim, Fürstlich Oettingem= Wüllersteinlsch,
aus Thellen des Amts Wollerstel n,
* em · Amt Baldern,
heilen des Amts vndnchroih,
—— 2 Cheilen des Amts Oettingen, diesseits den Werniz
III.) von dem Rezat-Kreise:
aus Theilen des Landgerichts Dinkelsbühl„,
aus Tbellen des Landgerichts Feuchtwang,
aus dem Landgerichte Crallsheim,
aus dem Amt Hohenlohe= Klechberg,
aus dem Amt Gerabronn,
aus dem Amt Rotenburg,
aus dem Amt Uffenheim;
IV.) aus dem Amt Oeffingen,
gebürtig, bei dem Kbnigl. Bairischen Militär gestanden und von solchem desertkrt sind,
einen General-Dardon gegen neue gesetzmäßige Kapitulation dergestalt allergnädigsi ver-
willigt haben, daß, wenn dieselbe, sefern sie schon in den Königlichen Staaten sich befinden,
sogleich nach Yubllkation des Pardons, oder sofern sie noch abwesend wären, in den näch-
sten drei Menaten a Date, sich bei lhren Oberämtern oder den Garnisonen Ulm, Ellwan-
gen, Crailsheim' oder Stuttgart einstnden und melden werden, sie von aller Strafe befreit,
ihnen wegen ihrer begangenen Desertlon kein Vorwurf gemacht, und sle in Räcksicht einer
Strafe so angesehen werden sollen, als ob sle nie desertirt wéren.
Es wird daher diese allerhdchste Gnade andurch bffentlich bekannt gemacht, und erwar-
et, daß sich alle dergleichen Deserteurs als gehorsame Unterthanen einfinden werden.
Gegeben Stutigart den 1. December 1810.
aus dem Amt Dischingen, 6
Frledrich.
Könlal. Verordnung, des einizen Städten des Khnigreichs zu erthellende Prädikat:
Unsere gute Stadt betr.
Se. Kbnigl. Majestät haben vermdg allerbbchsten Reseripts d. d. 36. Jan. aller-
gnädigst zu verordnen geruht, daß solgende Städte des Konigreichs, wenn ihrer in Neseripten
oder sonst in AllerhöchstDero Namen Erwähnung geschieht, das Prädikat: „ Unsere
gute Stadt“ erhalten sollen, nämlich: Stuttgart, Ludolgsburg, Tübingen,
Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reuttlingen.