Nro, 10, 1811. 43
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, :z. März.
Königll. Verordnung, die Landvogkei an der Jart betr.
Se. Khnigl. Mojest. baben vermög allerhöchster Resolurlon vom 3y. Febr. zu ver-
erdnen gerubt, daß nach veränderter Einthellung des Landvogtelbezlrks an der Jart die
Umerämter zu Bartenstein, Wachbach und Schrosberg ausgeldst, und dagegen zu
Sindringen, Dbrybach und Creglingen neue gebildet, somit der bisherige Amt-
mann Amtbor von Bartenstein nach Creglingen, der Amtmann Sprbsser von Wach-
bach nach Dbeibach, und der Amtmann Bagnato von Schrotzberg nach Sindringen ver-
setzt werden sollen.
Aafforderung des Königl. Ober-Lehenhofs an die Besitzer der durch den Staatovertrag mit der
srone Baieru vom · 18. Mai 18:0 unter Känigl. Souverainetät und Oberlehenherrlichkeit gefallenen
Lehen, die Muthung derselben betr. vom 18. Febr. 181.
Da durch die an Se. Königl. Majestät kraft des Staatsvertrags vom 18. Mal
1310 von der Krone Baiern geschehene Abtretung verschiedener in dem Staats= um Ne-
glerungs-Blatt vom vorigen Jahr Seite 490 angezeigten Landestheile die Oberlebenherr=
lichkeit äber die darin besindlichen Lehen von gedachter Krone an Allerbbchstdieselben über-
gegangen ist, und daher die Besitzer dleser behen dieselbe, bel deren Verlust, innerhalb der
in den Lehenrechten vorgeschrlebenen Zeit von Einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen,
von dem 5. Noo. 1810 als dem Tag des Kdnigl. Besit = Ergreifungs-Patents an ge-
rechnet, bel dem Kbnigl. Oberlehenhof gebührend zu muthen haben; so wird diesen Khnigl.
Wasallen, bei der Erinnerung an die erwähnte vasallltische Pflicht dle Wessung ertheile,
in ihren Muthungs-Eingaben nicht mehrere in verschledenen Lehenbriefen abgesonderte Le-
ben, mit einandre zu verbinden, sondern zu jedem in einem behenbrlef verliehrnen Lehe#n