Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

fende Reglment in Garnison ist, amtlich, mlttelst elnes genauen Exiracts aus dem 
Taufbach, Ebebuch rc. des Orts, wo die Taufe, Copulatlon tc. ic. vorgenommen 
worden, zu notifickren, von diesem und dem Auditer In die Tabelle einzutragen, 
und mit dea Üübrigen Notizen und Tabellen auf den 31. Dec. jeden Jahro an das 
General-Auditorlar elnzusenden. 
10) Kommen die in vorlgen Punkten erwähnten Fälle außer dem Khgreich vor, so soll 
der Hausvater oder Mutter von dem Gelstlichen des Orts, wo die Taufen, Copu- 
lationen 2c. vorgefallen, ein glaubwürdiges Zeugniß hierüber beibringen und dem Au- 
dilor zustellen. 
427) Auf alle von Auditors oder Geistlichen — in Betreff der Famllien= Register — 
zu schreidenden Briefe, oder zu erstettenden Berichte., ist zu setzen, , Millitär- 
Dienst-Sache von der N. N. Stelle,“ wo sle dann Hon der Küniglichen 
Post= oder den Amtsboten, unentgeldlich spedirt werden. - 
12. Wird eine Milltär= Person zu einem andern Regiment oder Garnison versetzt, so 
thellt der Auditor und Geistliche an den Auditor und Meistlichen, wohin er jetht ge- 
hort, eine vidimirie Abschrift der Famillen-Tabellr mit. 
13) Tritt elne verbeirathete, oder im Witiwer--Stand -(ebende Mllitär- Person aus 
dem Miliréär-Stand aus., so hat der Auditor des betreffenden Regiments es dem 
General-Audior nebst dem Ort, wo jener künftig seinen Aufenthalt nehmen wird, 
zu berichten; werauf sypann die Cemral, Stells dem Geistlichen dieses Orte, den 
diese Person betreffenden Exnact aus dem Militär-Familien- Register zusenden wledr. 
Stuttgart, den à4. Febr. 16116 Koalgl. Kriege = Ministerium.
	        
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