Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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bestandener  Vorprüfung  die  Lehranstalt  verläßt,  ein  entsprechender  Vermerk  in  das  Abgangszeugniß
  einzutragen.

*  13.  An  Gebühren  sind  für  die  Vorprüfung  vor  Beginn  derselben  30  zu  entrichten.


Für  Prüflinge,  welche  das  Befähigungszeugniß  für  das  höhere  Lehramt  besitzen,
betragen  in  den  im  §  7  Absatz  5  vorgesehenen  Fällen  die  Gebühren  20  4.  Dasselbe
gilt  für  die  Wiederholung  der  Prüfung  in  einzelnen  Fächern  (§  9  Absatz  2).

B.  Hauptprüfung.

&  14.  Die  Kommission  für  die  Hauptprüfung  besteht  unter  dem  Vorsitz  eines  Verwaltungsbeamten
  aus  zwei  Chemikern,  von  denen  einer  auf  dem  Gebiete  der  Untersuchung
von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und  Gebrauchsgegenständen  praktisch  geschult  ist
und  aus  einem  Vertreter  der  Botanik.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung  und  ordnet  bei  Behinderung  eines  Mitgliedes
dessen  Vertretung  an.

*15.  Die  Prüfungen  beginnen  jährlich  im  April  und  enden  im  Dezember.

Die  Prüfung  kann  vor  jeder  Prüfungskommission  abgelegt  werden.

Die  Gesuche  um  Zulassung  sind  bei  dem  Vorsitzenden  bis  zum  1.  April  einzureichen.
Wer  die  Vorbereitungszeit  erst  mit  dem  September  beendigt,  kann  ausnahmsweise  noch
im  laufenden  Prüfungsjahre  zur  Prüfung  zugelassen  werden,  sofern  die  Meldung  vor
dem  1.  Oktober  erfolgt.

16.  Der  Meldung  sind  beizufügen:

1.  ein  kurzer  Lebenslauf;

2.  die  in  §  5  Nr.  1  bis  3  aufgeführten  Nachweise;

3.  das  Zeugniß  über  die  Vorprüfung  (8  12);

4.  Zeugnisse  der  Laboratoriums=  oder  Anstaltsvorsteher  darüber,  daß  der  Prüfling
vor  oder  nach  der  Vorprüfung  an  einer  der  im  §  5  Nr.  2  bezeichneten  Lehranstalten
mindestens  ein  Halbjahr  an  Mikroskopirübungen  Theil  genommen  und  nach  bestandener
Vorprüfung  mindestens  drei  Halbjahre  mit  Erfolg  an  einer  staatlichen  Anstalt  zur  technischen
  Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  thätig  gewesen  ist.

Wer  die  Prüfung  als  Apotheker  mit  dem  Prädikat  „sehr  gut“  bestanden  hat,  bedarf,
  sofern  er  die  im  §  5  Nr.  2  bezeichnete  Vorbedingung  erfüllt  hat,  der  im  §  5  Nr.  1
und  3  vorgesehenen  Nachweise  sowie  des  Zeugnisses  über  die  Vorprüfung  nicht.  Wer
die  Befähigung  für  das  höhere  Lehramt  in  Chemie  und  Botanik  für  alle  Klassen  und  in
Physik  für  die  mittleren  Klassen  dargethan  hat,  bedarf,  sofern  er  den  im  §  5  unter  Nr.  3
vorgesehenen  Nachweis  erbringt,  des  Zeugnisses  über  die  Vorprüfung  nicht.  Wer  an