Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Rro.  35.  181  2.  184
Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Samstag,  15.  August.

 

Königl.  Normal-Verordnung,  das  Privat-Bauwesen  in  der  Kbnigl.  Ressdenzstadt
Stuttgart  betr.

Se.  Kbnigl.  Maj.  baben  in  Ansehung  des  Prioat=  Bauwesens  in  der  Königk.
Restdenzstadt  Stuttgart,  durch  ein  allerhöchstes  Dekret  vom  5.  Aug.  zu  verordnen  allergnädle#st
  gerubt,  deß  künftlg  das  Minimum  des  Längenmahes  füc  die  Fronte  neuaufzufübrender
  Prloatgebäude,

A)  in  den  Hauptstroßen  auf  50“
B)  in  den  Mebenstraßen  auf  50“
C)  in  ganz  klelnen  und  unbedeutenden  Straßen  35“
D)  in  den  Vorstädten:
a)  iIn  der  Näbe  der  Thore,  wie  in  den  Hauptstraßen  auf  50“
b)  in  den  übrigen  Bezirken  auf  30“
kestgesetze,  auch  nirgend,  als  in  den  neu  angelegten  Straßen,  eine  weltere  Elnsahrt  gestattet
  werden  solle.

Ven  dileser  allerhöchsten  Normal-Werordnung  olrd  nun  das  Publikum  der  Königl.
Residenzstadt  Stuttgart  zur  Nachachtung  biemlt  in  Kenntulh  gesetzt.  Stuttgar#,  den
#P.  Auzzust  1871.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Maj.  propr.

Kdn.  Ober=  Holbau-Departement.

Die  genauere  Aufsicht  über  die  Gefangenen  betreffend.

Der  Grund  der  immer  noch  vorfallenden  Entwelchung  der  Gefangenen  scheint  vornehmlich
  dorin  zu  liegen,  daß  bfters  3:  ble  3  gefährliche  Personen  Hsamnen  gesperrt,
die  Gefangenen  nicht  fleißlg  genug  beobachtet,  und  ihre  Bettstärten  ulcht  mit  der  gehdrlaen

  Sorgfalt  durchsucht  werden.