Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 55. (55e)

Der  Inventurzwang  in  Erbfällen  nach  gem.  u.  bayer.  Rechte.  35

Erben  zu  inventiren  hat.  Beide,  der  Erbe  und  der  Inventurbeamte,
  müssen  eben  zusammenwirken.  Insbesondere
aber  hat  Art.  19  des  Notariatsgesetzes,  wie  sich  schon
aus  dessen  Wortlaut  ergiebt,  dem  Notare  keineswegs  eine
bloß  passive  Rolle  bei  Ermittlung  des  Nachlaßbestandes
zugedacht.

Weder  die  Thätigkeit  des  Erben,  noch  jene  des
Notars  bei  der  Inventur  sind  ferner  fungibler  Natur
(vgl.  hiezu  Beschluß  des  Reichsgerichts  vom  29.  Januar
1883,  mitgetheilt  in  den  Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  4  S.  204;
ferner  Glück's  Kommentar  Bd.  41  S.  427).  Die  Annotationen
  Kreittmayr's  zu  Theil  III  Kap.  1  8  18
des  bayerischen  Landrechts  bezeichnen  deshalb  auch  ausdrücklich
  jede  Substitution  seitens  der  inventarisirenden
Beamten  als  unzulässig  und  verlangen  insbesondere,  daß
das  Inventar  „nicht  durch  deren  Schreiber,  sondern  von
ihnen  selbst“  aufgenommen  werde.

War  vorher  obsignirt,  so  wird  mit  Ueberweisung  der
gesperrten  Habe  zur  Inventur  der  kgl.  Notar  Detentor
derselben,  und  gehört  es  daher  schon  aus  diesem  Grunde
zu  seinen  unabweislichen  Obliegenheiten,  die  Siegel  selbst
abzunehmen,  deren  Beschaffenheit  bis  zur  Abnahme  zu
konstatiren  und  sodann  zu  verzeichnen,  was  gesperrt  war.

War  aber  nicht  obsignirt,  so  hat  zwar  der  Erbe
und  haben  auch  Andere  regelmäßig  schon  vor  dem  Zeitpunkte
  der  Inventur  Zutritt  zu  dem  Nachlaßmobiliare.
Die  bloße  Möglichkeit  aber,  daß  es  in  Folge  dieses  Umstandes
  bis  zur  Inventur  verändert  werde  und  kein  sicheres
Bild  des  Zustandes  zur  Zeit  des  Erbanfalles  mehr  biete,
ist  an  und  für  sich  kein  Grund,  die  Inventarsaufnahme
an  Ort  und  Stelle  zu  unterlassen.  Das  Verzeichnen  ist
gemäß  Art.  19  des  Notariatsgesetzes  unter  allen  Umständen
  Sache  des  Notars,  es  muß  im  Beisein  des  Erben,
aber  es  darf  nicht  durch  diesen  allein  in  Abwesenheit  des
Notars  und  mittelst  bloßer  Beurkundung  einer  nachfolgenden
  Erklärung  des  Erben  geschehen.  Sache  des

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