Der Inventurzwang in Erbfällen nach gem. u. bayer. Rechte. 35
Erben zu inventiren hat. Beide, der Erbe und der Inventurbeamte,
müssen eben zusammenwirken. Insbesondere
aber hat Art. 19 des Notariatsgesetzes, wie sich schon
aus dessen Wortlaut ergiebt, dem Notare keineswegs eine
bloß passive Rolle bei Ermittlung des Nachlaßbestandes
zugedacht.
Weder die Thätigkeit des Erben, noch jene des
Notars bei der Inventur sind ferner fungibler Natur
(vgl. hiezu Beschluß des Reichsgerichts vom 29. Januar
1883, mitgetheilt in den Bl. f. RA. Erg.-Bd. 4 S. 204;
ferner Glück's Kommentar Bd. 41 S. 427). Die Annotationen
Kreittmayr's zu Theil III Kap. 1 8 18
des bayerischen Landrechts bezeichnen deshalb auch ausdrücklich
jede Substitution seitens der inventarisirenden
Beamten als unzulässig und verlangen insbesondere, daß
das Inventar „nicht durch deren Schreiber, sondern von
ihnen selbst“ aufgenommen werde.
War vorher obsignirt, so wird mit Ueberweisung der
gesperrten Habe zur Inventur der kgl. Notar Detentor
derselben, und gehört es daher schon aus diesem Grunde
zu seinen unabweislichen Obliegenheiten, die Siegel selbst
abzunehmen, deren Beschaffenheit bis zur Abnahme zu
konstatiren und sodann zu verzeichnen, was gesperrt war.
War aber nicht obsignirt, so hat zwar der Erbe
und haben auch Andere regelmäßig schon vor dem Zeitpunkte
der Inventur Zutritt zu dem Nachlaßmobiliare.
Die bloße Möglichkeit aber, daß es in Folge dieses Umstandes
bis zur Inventur verändert werde und kein sicheres
Bild des Zustandes zur Zeit des Erbanfalles mehr biete,
ist an und für sich kein Grund, die Inventarsaufnahme
an Ort und Stelle zu unterlassen. Das Verzeichnen ist
gemäß Art. 19 des Notariatsgesetzes unter allen Umständen
Sache des Notars, es muß im Beisein des Erben,
aber es darf nicht durch diesen allein in Abwesenheit des
Notars und mittelst bloßer Beurkundung einer nachfolgenden
Erklärung des Erben geschehen. Sache des
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