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gleich zu bestrafendes Berbrechen begangen worden. Einfacher Diebstahl
ist der nach 8 242 zu beurtheilende Diebstahl; Diebstähle, die
nicht unter das Strasgesetzbuch fallen, gehören hierher ebensowenig,
wie die besonderen Fälle in 5 370.
8 259.
Wer seines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer
strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, —*
Pfande nimmt oder sonst an sich bringt oder zu deren Absa
bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß estan
Die hier bezeichnete Hehlerei (Partirerei) ist weder eine
Theilnahme an der betreffenden fbaren Hanudlung, noch ein
Fall der Begünstigung, noch ein Fall der in 8 258 bezeichneten
Hehlerei; — sie hat nicht an sich die Begünstigung des Thäters
zum Zwecke, sondern sie verlangt den Vortheil des Partirers selbst;
sie ist ein selbständiges Delict und läßt alle Formen der Theilnahme
zu. Sie verlangt eine besondere Thätigkeit des Partirers, wie sie
§ 259 vorzeichnet, zur Erlangung dicses Bortheils. In der Betheiligung
am Genusse liegt ein „an sich bringt“ w. nicht, während
bei der Schenkung schon in der Schenlung selbst der Vortheil liegt.
Ob der Thäter den Bortheil wirklich erlangt, ist auch hier gleichgiltig.
Die Partirerei setzt die Vollendung der Hauptthat voraus.
Das Wort „Sachen“ ist allgemein; es gehören daher z. B.
Urkunden hierher.
Die „strafbare Handlung“ umfaßt zugleich die Uebertretungen,
sowie die in anderen Strafgesetzen mit Strafe bedrohten Handlungen.
Die Sache muß durch eine strafbare Handlung in die Hände
des Hauptthäters gelangt sein, oder der Hauptthäter die in seinem
rechtmäßigen Besitze befindliche Sache sich rechtswidrig angeeignet
haben. Diese Eigenschaft muß die Sache im Augenblicke der Partirerei
gehabt haben; sie verliert diesen Charakter jedoch nicht, wenn
die aufeinandersolgenden Acquirenten der Sache bei der Erwerbung
davon Kenntnih haben, daß dieselbe gesiohlen 2c. sei. Dagegen
unterbricht der gutgläubige Erwerber diese Reihenfolge, dergestalt,
daß sowohl er, wenn er erst später von jener Eigenschaft der Sache
Kenntniß erhielt und dieselbe behält oder weiter veräußert, noch auch