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Vermehrung oder Verminderung eingetreten sey, welche nach #&. 4 eine Abänderu
der frühern Angabe nörhig machen könnte. ns
II) Einzugs= und Zahlungs-Termin.
K. :4. Den örtlichen Derail-Einzug sowohl der Vernözens= Steuer als der An-
lehens-Beiträge haben auch dißmal die Ortsbürgermeister zu besorgen, welche das Ein-
Lezohene an den Amtepfleger des Oberamts einliefern, von diesem leßztern gehet die
inlieferung der Gelder an die General-Vermögens-Steuer-Casse: es aber in den
Luesine, cheinen jedesmal namentlich anzuzeigen, was Vermögens-Steuer und was
nlei ey
K. 15. Jede Amtspflege nimmt die Anlehens-Beiträge von dem ganzen Oberamt
in ihre Verrechnung auf, zahlt künftig die Zinse unmittelbar an die Staats-Creditoren
und vergleicht sich darüber mit derjenigen Staats-Casse, die in der Folge, so wie der
Zins-Termin noch näher angezeigt werden wird. —-
Diese letztere hat es daher nur mit der Amtspflege und mit der Haupt-Summe
des Anlehens, das durch solche ihr eingeschickt worden ist, keineswegs aber unmittelbar
mit den einzelnen Darleihern zu thun.
Eine Ausnahme machen diejenigen Contribuenten, welche bei dem Chef der Steuer-
Section oder bei der Militär-Commission fatiren; die Beiträge derselben werden von
der Staatskasse in specielle Verrechnung aufgenommen.
K. 16. Die gegenwaͤrtigen Bedürfnisse der Kriegs-Casse machen es nothwendig,
daß für den Einzug und die Einlieferung der Gelder fosgendr. Termine festgesetzt werden:
der iste Februar für die Hälfte des Anlehens,
der uste April für die Hälfte der Vermögenssteuer,
der iste Juni für die 2te Hälfte des Anlehens,
der #ste August für die 2te Hälfte der Vermögenssteuer.
Den Oberämtern wird auf das ernstlichste eingeschärft, die nachdrücklichsten Maas-
regeln zu ergreifen, daß mit diesen Terminen genau eingehalten werde.
Sie haben zu diesem Ende wöchentliche Rapporte über das Verfallene, Einge-
zogene und Gelieferte durch die Amtspfleger sich vorlegen zu lassen, und, so wie sie
eine Nachläßigkeit bemerken, bei eigener Verantwortlichkeit die angemessensten Zwangs-
Mittel gegen die Einbringer oder Debenten eintreten zu lassen.
K. 17. In Absscht auf die mit diesem Geschäft verbundenen Kosten #inden die in
dem Rescript vom 8. Mai 1813 gegebenen Bestimmungen ihre Anwendung; es haben
aber die Oberamtleute alle Ausmerksamkeit darauf zu richten, daß jedes Uebermaas ver-
mieden werde. Gegeben, Stuttgart den 20. Dec. 1813. Friderich.
Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. propr.
, v. Vellnagel.
Dekret des Koͤn. Staats-Ministerinums, betreffend Proclamationen von Verlobten in Kirchen, in
denen nicht jeden Sorutag Gottesdienst gebalren wird; d. d. 4. December 1613.
Da nach den bestehenden Gesehen die Proclamationen verlobter Personen in der Kirche
des Wohnorts derselben an drei auf einander folgenden Sonntagen geschehen sollen, binge-
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