Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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g.  2.

Zur  Aufnahme  einer  Person  in  eine  Privatirrenanstalt  sind  folgende  Nachweise
erforderlich:

1)  ein  Geburts=  oder  Taufschein  derselben;

2)  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths,  bei  Nichtwürttembergern  der  Ortspolizeibehörde
des  bisherigen  Wohnorts  des  Kranken  über  den  Stand  und  die  Familienverhältnisse
  des  Aufzunehmenden  und  über  die  Thatsache  des  gestörten  Geisteszustandes
  desselben.  In  durchaus  unbedenklichen  Fällen  kann  durch  das  Medizinalkollegium
  die  Beibringung  dieses  Zeugnisses  nachgelassen  werden;

3)  die  auf  persönlicher  Untersuchung  beruhende  Beurkundung  und  Beschreibung  der
Geistesstörung,  ihrer  Art  und  bisherigen  Dauer  durch  einen  approbirten  deutschen
Arzt,  und  zwar,  wenn  der  Kranke  in  ärztlicher  Behandlung  gestanden  ist,  durch
denjenigen  Arzt,  welcher  die  Behandlung  geleitet  hat.  Zeugnisse  von  Aerzten,
die  nicht  im  öffentlichen  Dienste  stehen  und  die  dem  Inhaber  oder  Leiter  der
Anstalt  unbekannt  sind,  müssen  von  dem  zuständigen  Oberamtsarzt  (Kreisphysikus
  rc.)  bestätigt  sein.

Wird  ein  der  erforderlichen  Bestätigung  entbehrendes  Zeugniß  eines  deutschen
Arztes  vorgelegt,  oder  wird  für  einen  bisher  in  einer  außerdeutschen  Irrenanstalt
untergebrachten  Kranken  ein  Zeugniß  des  ärztlichen  Vorstands  dieser  Anstalt
beigebracht,  so  kann  die  Aufnahme  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  Thatsache  der
Geistesstörung  aus  dem  Verhalten  der  aufzunehmenden  Person  unzweifelhaft  hervorgeht
  und  die  Aufnahme  unter  sonst  unverdächtigen  Umständen  nachgesucht
wird.  In  Fällen  dieser  Art  hat  sich  jedoch  der  Oberamtsarzt,  welcher  in  der
ihm  nach  §.  1  zu  erstattenden  Anzeige  hierauf  besonders  aufmerksam  zu  machen
ist,  innerhalb  acht  Tagen  nach  der  Anzeige  durch  persönliche,  nöthigenfalls  zu
wiederholende  Untersuchung  des  Kranken  von  dem  Vorhandensein  einer  Geisteskrankheit
  bei  demselben  Ueberzeugung  zu  verschaffen.  Im  lbrigen  bleibt  es  dem
Oberamtsarzte  anheimgestellt,  neu  aufgenommene  Kranke  nach  erhaltener  Anzeige
von  ihrem  Eintritt  in  die  Anstalt  persönlich  zu  untersuchen,  wenn  ihm  deren
Aufnahme  nicht  anstandslos  zu  sein  scheint.

Die  ärztlichen  Zeugnisse  sollen  den  Vorschriften,  betreffend  die  ärztlichen