Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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berechnet,  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung
desselben.  «

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart  der

Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife  angenommenen
  Tara-Satze  bemerkbar  wird,  ist  auch  vie  Zollbehörde  befugt,  die  Netto-Verwiegung
  eintreten  zu  lassen.

e)  Wo  bei  der  Waarendurchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken  (Dritte  Abtheilung,  Abschnitt
  III.)  geringere  Zollsätze  Statt  finden,  kann,  auch  wenn  sonst  die  Abschätzung
des  Gewichtes  nachgelassen  wird,  mit  Vorbehalt  der  speziellen  Verwiegung,  im
Ganzen  berechnet  werden:

die  Traglast  eines  Lastthieres  zu  drei  Centner,

die  Ladung  eines  Schubkarrens  zu  zwei  Centner,

»  »  einspännigen  Fuhrwerks  zu  fünfzehn  Centner,

„zweispaännigen  Fuhrwerks  zu  vier  und  zwanzig  Centner,
und  für  jedes  weiter  vorgespannte  Stück  Zugvieh  zwölf  Centner  mehr.

V.  Bei  den  aus  gemischten  nicht  seidenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren  muß  bei
der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern  dasselbe  zu  der  eigentlichen
  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es  müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen
K.=  ohne  Beimischung  von  Wolle,  gefertigte  Waaren  nach  ihren  Urstoffen  oder  als
baumwollene  Waaren  deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  (mit  Ausschluß  der
Gold=  und  Silber-Stoffe,  sowie  der  Bänder,  Borten  und  Tülle)  aus  Seide  oder
Floret-Seide  in  Verbindung  mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder
Wolle,  so  genügt  die  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten
  (Anschroten,  Saumleisten,  Saalband,  Lisière)  an  den  Zeugwaaren  bleiben
dabei  und  bei  der  Zollklassisikation  außer  Betracht.

VI.  Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen
Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Deklaration  zugleich  die  Menge  einer  jeden
Waarengattung  nach  ihrem  Netto-Gewichte  angegeben  werden.

Geschieht  vies  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  dieselben  Behufs
der  speziellen  Revision  bei  dem  Grenzzoll-Amte  auspacken,  oder  es  wird,  Falls  er  das
letztere,  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  der  Unterlassung  gemachten  Eröffnung,
ablehnt  und  seine  viesfällige  Erklärung  in  den  Begleitschein  amtlich  aufgenommen