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berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung
desselben. «
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem Tarife angenommenen
Tara-Satze bemerkbar wird, ist auch vie Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung
eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtheilung, Abschnitt
III.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung
des Gewichtes nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im
Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
» » einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
„zweispaännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei
der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dasselbe zu der eigentlichen
Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen
K.= ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als
baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der
Gold= und Silber-Stoffe, sowie der Bänder, Borten und Tülle) aus Seide oder
Floret-Seide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder
Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten
(Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben
dabei und bei der Zollklassisikation außer Betracht.
VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht vies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs
der speziellen Revision bei dem Grenzzoll-Amte auspacken, oder es wird, Falls er das
letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung,
ablehnt und seine viesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen