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schrift Unseres Landrechts P. J. Tit. LIV. nach vorheriger orduungsmaͤßigen Liquiba-
tion und richterlichen Maͤßigung verfaͤllt werden koͤnnen.
Indem Wir solches hiermit zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung öffent-
lich bebannt machen, wollen Wir insbesondere sämtlichen Gerichten Unseres König-
reichs befohlen haben, dieser Verordnung aufs pünktlichste nachzukommen. Gegeben,
Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerium, den z. Mai 1815.
Ad Mand. Sacr. Reg. Meaj.
Acquisition der Herrschaft Hirschlatt.
Da Se. Königl. Majestät die in dem Bezirk der Landvogtei am Bodensee
liegende Herrschaft Hirschlatt mit allen Hoheits= und Eigenthums-Rechten durch
Kauf acquirirt haben; so wurde von dieser Herrschaft, welche aus dem Ort Hirschlatt
samt dem dortigen Schloß und Hofgut, aus den Pfarrdörfern: Kehlen und Jetten-
hausen, aus den Dörfern, Weilern und Höfen: Gerbrechtshausen, Gunzenhausen,
Holzreute, Lochbrugg, Schurten und Hechelfurt bestehr, am 27. April d. J. durch den
hiezu allergnädigst ernannten Hof= und Finanz-Rath Mosthaf Besiz genommen,
und zugleich von den Eimvohnern der Huldigungs-Eid abgelegt.
Die Herrschaft Hir schlatt ist nunmehr dem Oberamt Tettnang, und in Bezie-
bung auf die Camera-Administration der Königl. Camcral-Verwaltung Friedrichs-
hafen einverleibt. Stuttgart, den 6. Mai 1813. Finanz-Ministerium.
Graf v. Mandelsloh.
Die bessere Verwahrung der Dachbffnungen betreffend.
Da die in der Feuer-Polizei-Ordnung vom 9. Okt. 1750, K+8. 25, enthaltene Vor-
schrift, daß die Dach-Oeffnungen mit guten Läden oder Fenstern versehen seyn sollen,
damit bei einem entstandenen Brand das Flugfeuer nicht eindringen könne, mehrfäl-
tig nicht beobachtet wird; so werden sämtliche Hausbesizer auf diese Verordnung zu-
rückgewiesen mit dem Anfügen, daß die Feuerschau angewiesen worden sei, bei ihren
Visitationen auf die Befolgung dieser Verordnung zu wachen, und die Contravenien=
ten anzuzeigen, um dieselben mit der i-e unnachsichtlich belegen zu können.
Stutigart, den a. Mai 1615. Kbnigl. Polizei-Ministerium.
Graf v. Taube.
Nro. 22. — Den 15. Mal.
Königl. Verordnung in Betreff der Commnun-Schaafweid-Verleihungen.
Die unter dem 3. Jun. 1809 erlassene Königl. Verordnung, die Commun-Schaaf-
weid-Verleihungen betreffend, enthält unter anderem, daß diese Verleihungen von dem
Oberamtmann, oder wo in einer vormaligen Amtsstadt ein Unteramtmann ist, von die-