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Nro. 30.— Den 10. Juli.
Den Estafferten . Dienst betreffend.
Man sindet sich vergnlaßt, in Beziehung und unter Hinweisung auf die Post-
Dienst * Instruction nachfolgende Bestimmungen, den Estaffetten-Dienst betreffend,
zu geben: .
-H.1.
Wegen Bezahlung der Estaffetten, welche bei einem Koͤnigl. Postamt zur weitern
Beförderung aufgegeben werden, hat es bei dem K. 8. S. 10. der Post-Dienst-In-
struction sein Verbleiben, wornach immerhin das Aufgabs-Postamt für die Bezah-
lung der aufgegebenen Estaffetten verantwortlich bleibt, die Estaffette mag, gleich viel
wohin, ins Inn= oder Ausland gerichtet sepn.
- H.2.
Hat sich die Person, an welche eine Estaffette spedirt wurde, von dem Orte,
wohin die Estaffette addressirt ist, entfernt, so ist die Depesche mit der Brief-Post an
das Aufgabs-Postamt retour, unter Recommandation zu senden, wann nicht der Auf-
geber auf der Adresse der Deesche bemerkt hat, daß diese dem Adressaten, im Fall
er schon abgereißt wäre, per Estaffette nachgeschickt werden soll.
C. 3.
Kann eine Estaffettal-Depesche von dem Abgabs-Postamt nicht bestellt werden,
weil entweder der Adressat nicht zu erfragen, oder abgereißt ist, so ist eine solche
Depesche gleichfalls mit der Brief-Post an das Aufgabs-Postamt, unter Recomman-
dation zurückzuschicken, wann nicht der Aufgeber auf der Adresse bemerkt hat: daß im
Fall die Depesche nicht bestellt werden könne, sie per Estassette zurückgeschickt werden
soll. Wornach sich nun sämmtliche Kön. Postämter genau zu achten haben. Decret.
Stuttgart, den a#u. Jun. 1813.7 Konigl. Reichs-General-Ober-Post-Direction.
Nro. 32. — Den 24. Juli.
Königl. Verordnung, die Bestrafung der von Kindern an ihren Eltern verübten korperli-
chen Mißhandlungen heir. d. d. 16. Jul. 1813.
Friderich, von Gottes Gnuaden König von Württemberg 2c. 2c. 7.
Wir haben wahrzunehmen gehabt, daß die von Kindern an ihren Eltern verüb-
te Mißhandlungen nicht mit derjenigen Strenge bestraft worden sind, welche ein sol-
ches mit freventlicher Verlehung der beiligsten Pflichten begangenes Verbrechen er-
fordert, und sehen Uns dadurch veranlaßt, zu verordnen, daß wer sich soweir vergehr,
seinen Vater oder seine Mutter, Großvater oder Großmutter, mit vorsäßlicher Hand-