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Anlegung koͤrperlich zu verletzen, die Verletzung moͤge nun von bleibenden nachthei-
ligen Folgen seyn oder nicht, zu einer wenigstens fuͤnfjaͤhrigen Zuchthausstrafe ver-
urtheilt werden solle.
Unsere Koͤnigl. Ober-Beamte haben diese Unsere Verordnung in jedem Orte be-
sonders publiciren zu lassen, und Sorge zu tragen, daß die Bekanntmachung dersel-
ben in jedem Jahre wiederholt werde. Gegeben, Stuttgart im Königl. Staats-Mi-
nisterium, den 16. Jul. 1315. Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. «
Anmut-VerordnungwegenBestrafungpnApotbkkekimFalleinekansvetwetstichm
Absichten geschehenen Verweigerung verordneter Medicin.
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc.
Unsere Koͤnigl. Medicinal-Ordnung macht zwar den Apothekern ausdruͤcklich zur
flicht, sich sowohl gegen Arme als Reiche, die ihres Dienstes bedürfen, zu allen
eiten bereit und willig finden zu lassen, und die in den ärztlichen Recepten verord-
neten Arzneien auch für diejenigen, welche sie nicht segleich baar bezahlen bönnen,
schleunig zu bereiten und abzugeben. «
Die gewissenhafteste Befolgung dieser Vorschrift ist von desto groͤßerer Wichtig-
keit für die allgemeine Wohlfahrt, je gefährlicher die Folgen einer Neberrrerung der-
selben für die Gesundheit, ja sogar für das Leben der Unterthanen werden können.
In dieser Hinsicht haben Wir für nöthig erachtet, auf vorschHliche Contraventionen da-
gegen angemessene strenge Strafen zu sehen und hierüber nachfolgende nähere Bestim-
mungen vorzuschreiben.
Wenn ein Apotheker vorsätzlich, aus verwerflichen Gründen n##d namentlich we-
gen nicht gleich erfolgender baaren Bezahlung, oder wegen älterer Forderungen an
den Patienten, die Zubereitung und Abgabe einer von einem zur Praris legitimirten
Arzt oder Wundarzte vorgeschriebenen Arznei verweigert oder verzögert, ungcachtet
(was die ordinirenden Aerzte nach der ausdrücklichen Vorschrift Unserer Königl. Mec-
dicinal-Ordnung in den dazu geigneten Fällen nie unterlassen sollen) auf dem Re-
cept, durch den Beisaß des Worts Cito, Eile vorgeschrieben ist, so soll der Apothe=
ker, insofern nicht eine auf Todtung oder Beschädigung des Kranken gerichtete dolose
Absicht desselben eine noch höhere Strase rechtlich begründet, den Verlust des Apo-
theker-Privilegii nebst einer sechsmonatlichen Zuchthausstrase vrerwirbt haben, und
jener tritt selbst dann ein, wenn der Inculpat zu erweisen im Stande wäre, daß
durch die ihm zur Last fallende Verweigerung oder Verzôögerung dem Kranken gar
kein bedeutender Schaden zugefügt worden ist. Hat aber eine solche vorsähliche Ver-
zögerung oder Verweigerung nur in einem solchen Falle Statt gehabt, wo auf dem
Recept beine Eile vorgeschrieben war, auch aus dem Recepte selbst nicht die Gefahr
auf dem Verzug entnommen werden bonnte, so soll zwar die Strase nach den Um-
siänden bestimmt, jedoch gleich die erste Contravention wenigstens mit einer Geldsira-
se von 20 Reichsthalern, Wiederholungen aber sollen mit Incarcerations-VFestungs-
oder Zuchthausstrafen, auch bei dem dritten Vergehen dieser Art zugleich mit Ver-
lust des Privilegiumo geahndet werden.
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