Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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54. 
Damit indessen auf der andern Seite auch die Apetheker bei pflichtmäßiger Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten gegen boshafte Denunciationen und Vervortheilungen 
sicher gestellt werden mögen; so befehlen Wir nicht nur, daß diejenigen, welche uner- 
besiche oder gar offenbar kalumniose Beschuldigungen einer aus verwerflich en Grün- 
den geschehenen Arznei-Verweigerung gegen sie vorbringen, unnachsichtlich mit ir ust- 
licher und nach Befund der Umstände mit Festungs= und Zuchthausstrafen belegt 
werden sollen, sondern Wir wollen auch die in Unserer Königl. Medicinal-Ordnung 
Tit. II. K. 21 wegen Bezahlung der Apotheker-Forderungen enthaltenen Vorschriften 
ausdrücklich wiederholt, und Unsern Königl. Justiz= Stellen die dort befohlene schleu- 
nige Rechts-Pflege in dergleichen Sachen gemessenst zur Pflicht gemacht haben. 
Die Königl. Oberämter haben diese Verordnung zur allgemeinen Nachachtung 
bekannt zu machen. Struttgart, den 16. Jul. 1813. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Mej. Ministerium des Innern. 
Graf v. Reischach. 
Nro. 36. — Den 21. August. 
Die Postporto-Freibeit der milden Stiftungen betreffend. 
Da die Königl. Postämter angewiesen worden sind, die Briefe und Pakete, wel- 
che von den Administrationen der milden Stiftungen und an dieselben, auf der Post 
versendet werden, portofrei zu belassen, wenn sie auf der Addresse als Stiftungs- 
Sachen gehbrig declarirt, und diejenigen, welche von den Stiftungs-Beamten selbst 
aufgegeben werden, mit dem amtlichen Siegel versehen sind; so wird solches zur 
Nachricht und Nachachtung hiemit bekannt gemacht. Sruttgart, den 16. August 1313. 
Finanz-Ministerium. Graf v. Mandelsloh. 
  
Nro. 37. — Den 28. August. 
Verordnung, die Proclamationen in den geschlossenen Zeiren betr. d. d. 26. Aug. 1813. 
Da aus mehreren Anfragen Königl. Dekanat-Aemter der protestantischen Kirche 
wahrzunehmen gewesen ist, daß die in der Hartmännischen Sammlung der Ehe-Ge- 
setze §. 158 von den geschlossenen Zeiten für Proclamationen handelnde Stelle, eine 
in den Geseßen nicht gegründete Beschränkung der zu den Proclamationen geeigneren 
Zeiten, und eine Ungleichfèrmigbeit in der Behandlungs-Art dieser Amts, Verrich- 
tung der Pfarrer veranlaßt hat; so wird hiedurch zur allgemeinen Belehrung bekanm 
gemacht, daß von den in der Ehegerichts-Ordnung P. III. Cep. I. K. 20 vorgeschrie-
	        
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