515.
314.
Nrd. 39. — Den ö. September.
Verordnung wegen des Tabaks,Baues.
Um die Nachtheile abzuwenden, welche bei dem zunehmenden Tabaksbau aus
einer willkührlichen Benuzung der eingeerndteten Tabakoblätter für das Interesse der
Königl. Tabaks-Regie entstehen könnten, werden unter Hinweisung auf die dießfalls
bereits bestehenden Verordnungen folgende nähere Bestimmungen gegeben:
1) Es darf nur in solchen Garten= und Akerbeeten Tabak gepflanzt werden, die
wenigstens Atel Morgen im Meß halten. Kleinere Gutotheile mit dieser Pflan-
e-anzubauen, ist unter keinem Vorwande erlaubt.
2) em wirklichen Einbau hat der Gutsbesitzer dem Koͤnigl. Accisebeamten sei-
nes Wohnorts Anzeige von seinem Vorhaben zu machen, und ihm das zum
Tabaksbau bestimmte Feld nebst dessen Meßgehalt genau zu benennen. Steht
kein gesehliches Hinderniß im Wege, so hat der 2rt dem Pflanzer einen Con-
cessions = Schein zu ertheilen, der neben des lehbtern Namen und dem Jahrgang
zugleich die Benennung und den Flächen-Inhalt des anzubauenden Felds ent-
bai ,und wofür er eine Belohnung von 123 kr. vom Morgen zu erheben berech-
tigt ist.
5 9e Orts-Acciser haben über die einzelnen Tabaks-Anpflanzungen, wofür sie
Concessions-Scheine ausgestellt, Verzeichnisse zu führen, und Fosche mit dem
1. Juli jeden Jahrs an den Ober-Acciser einzusenden, der aus denselben ein
General-Verzeichniß zu fertigen, und hievon soglech ein Exemplar an die Ge-
neral-Direction der Tabaks-Regie, ein zweites aber an die Cameral-Verwaltung.
seines Bezirks einzusenden hat, damit kegrere das Zehend-Interesse zu besorgen
in Stand gesest wird.
4) Wer Tabak pflanzt, ohne hiezu einen Concessions-Schein erhalten zu haben,
und wer eine größere Fläche, oder ein anderes Feld, als er dem Acciser ange-
geben hat, damit einbaut, dem wird der Ertrag confiscirt, und er daneben mit
einer Geldstrafe von 10 Rthlr. belegt.
5) Die Tabaksblätter dürfen bei gleicher Strafe nicht anderst, als in Gegenwart
des Accisebeamten eingeerndtet werden, welcher bei dieser Gelegenheit die ausge-
stellten Concessions-Scheine wieder an sich zu ziehen, den Betrag der rohen Erndte
zu schähen, und hierüber eine Liste zu führen hat.
6) die eingeerndteten Blätter dürfen nur an eine inländische privilegirte Fabrik oder
in das Ausland verkauft werden. Wer einen andern Gebrauch davon macht,
wird mit 20 Rthlr. auf den Centner, oder, wo das Quantum nicht auszumitteln
ist, mit einer Geldstrafe belegt, deren Minimum 15 Nrthlr. ist.
7) Bei der wirklichen Versendung der Blätter, oder bei der Uebergabe derselben an
den Käufer im Wohnort des Pflanzers ist glelchfalls der Arcciser beizuziehen,
und, wo kein öffentlicher aufgestellter Wagmeister sich befindet, die Waare von
ihm genau abzuwägen, der Wagschein und Frachtbrief von ihm auszusiellen, und