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an den der Fabrik vorgesetzten Controleur, oder, wenn die Waare in das Aus-
land geht, an den Grenzzoller zu addressiren, und plombirt abzusenden. Wo ein
Wagmeister aufgestellt ist, hat der Acciser dem Abwaͤgen anzuͤwohnen, und den
Wag- und Frachtschein zu visiren.
8 beiden Faͤllen hat der Acciser den · Namen des Verkaͤufers, die Quantitaͤt,
den Verkaufspreis 2c. aufzunehmen, und in die von ihm zu führende Liste genau
einzutragen. ·
8) aͤn Lichtmeß jeden Jahrs sammelt der Ober-Acciser die Ortslisten und verfertigt
daraus den in der General-Verordnung vom 26. November 1808 vorgeschriebe-
nen tabellarischen Bericht, den er 8 Tage nach jenem Termin an die General-
Direction der Königl. Tabaks-Regie einzusenden hat.
Diejenigen Ober-Acciser, in deren Bezirk kein Tabak gebaut worden ist, ha-
ben hievon auf gleichen Termin Anzeige an die General-Direction zu machen:.
Die Königl. Oberämter werden nun angewiesen, diese allerhöchste Verordnung un-
verweilt zur Kenntniß ihrer Amtsuntergebenen zu bringen, insbesondere die Wagmeister
und Acciser ihres Bezirks von ihren Obliegenheiten zu unterrichten, und besorgt zu
seyn, daß das, was für den gegemwärtigen Jahrgang noch seine Anwendung sunder,
pflichtmäßig in Vollzug gesetzt, und die Berichte hiernber mit Lichtmeß 1314 an die
General-Direction der Königl. Tabaks-Regie eingeschickt werden.
Zugleich fsind die Polizei-Behdrden, Zoll= und Accise-Wistkatoren anzuhalten,
über Vergehen gegen diese allerhöchste Verordnung stren#ze zu wachen.
Stuttgart den 1. September 1815. Ad Nland. Sacr. Reg. Moj.
Königl. Finanz-Ministerium, Graf v. Mandeksloh.
Vorschriften für die mit Tabak handelnden Kaufleute und Tabaks, Fabrikanten.
Da schon einigemal der Fall vorgekommen ist, daß sowohl die mit Tabak handelnden
Kaufleute, als auch die Tabaks-Fabrikanten durch eine unordentliche Buchführung und
durch andere Unregelmäßigkeiten in dem Betrieb ihres Gewerbs der für die Königl.
Tabaks-Regie so norhwendigen Uebersicht Hindernisse in den Weg legen, so werden die
diesfallg bereits vorhandenen gesetlichen Vorschriften dahin näher bestimmt und er-
weitert:
1) Die Könlgl. Oberämter haben jeden in ihrem Bezirk befindlichen Handelsmann
zu Protokoll zu vernehmen, ob er mit Tabak zu handeln gesonnen sey; sofort
über diejenigen, die den Tabakhandel treiben wollen, eine Liste zu verfertigen,
und solche innerhalb vier Wochen an die General-Direction der Königl. Tabaks-
Regie einzusenden, auch die zuverläßige Vorkehr zu treffen, daß der Zuwacho
und Abgang jeden Jahrs auf den 1. Mai durch die Accise-Classifkations-Com=
mission an eben diese Behörde aufs gennueste einberichtei werde.
2) Jedem mit Tabak handelnden Kaufmann ist aufzugeben, über seinen Verkehr
mit Tabak, abgesondert von den übrigen Gegenständen seines HandelS, ein cige-
nes Buch und eigene Rechnung zu führen, und die daraf Bezug habende Cor-
respondenz, Fakturen und andere Schriften besonders aufenbewahren.“
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