Teil 3. Was zeichnet den preußisch-deutschen Beamten aus?
$ 14. Der preußisch-deutsche Beamte als Träger
staatlicher Pflicht: Das Pflichtverhältnis.
Der Beamte steht sowohl in einem rechtlichen als auch in einem
sittlichen Verhältnis zum Staat. Seine Pflichten sind nicht bloß rechtlich
definierte Aufgaben, sondern Ausdruck einer inneren Bindung
an die Idee des Staates. Der Dienst, den er leistet, ist nicht Erwerb,
sondern Beruf im eigentlichen Sinne des Wortes: eine Berufung in
eine Aufgabe, die über das Persönliche hinausgeht.
Diese Haltung ist ein „Pflichtverhältnis eigener Art“, in dem der
Beamte dem Staat nicht durch Vertrag, sondern durch Überzeugung
verbunden ist. Pflicht bedeutet hier nicht äußerer Zwang, sondern
freiwillige Einordnung in das staatliche Ordnungssystem. Der Beamte
verkörpert durch sein Handeln den sittlichen Auftrag, die Kontinuität
und Würde des Staates durch gewissenhafte Arbeit zu erhalten.
Der Begriff der Pflicht umfaßt daher zwei Ebenen:
° die objektive Pflicht, das Gesetz auszuführen;
° die subjektive Pflicht, es aus innerer Überzeugung zu tun.
Die äußere Pflichterfüllung ohne innere Anteilnahme wäre mechanisch;
die bloße Gesinnung ohne Ordnung wäre wirkungslos. Erst
ihre Einheit begründet das Ethos des Staatsdienstes.
A. Die Pflichten.
„Im Verhältnis zum Staate hat der Beamte, was seine Dienstfunktionen
betrifft, nur Pflichten. Das Staatsdienstverhaltnis
besteht in der Verpflichtung, für den Staat Dienstfunktionen zu
verrichten. Diese Dienstpflicht wird durch Uebertragung_ eines
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