Full text : VHD-Reglement.

Teil  3.  Was  zeichnet  den  preußisch-deutschen  Beamten  aus?

$  14.  Der  preußisch-deutsche  Beamte  als  Träger
staatlicher  Pflicht:  Das  Pflichtverhältnis.

Der  Beamte  steht  sowohl  in  einem  rechtlichen  als  auch  in  einem
sittlichen  Verhältnis  zum  Staat.  Seine  Pflichten  sind  nicht  bloß  rechtlich
  definierte  Aufgaben,  sondern  Ausdruck  einer  inneren  Bindung
an  die  Idee  des  Staates.  Der  Dienst,  den  er  leistet,  ist  nicht  Erwerb,
sondern  Beruf  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes:  eine  Berufung  in
eine  Aufgabe,  die  über  das  Persönliche  hinausgeht.

Diese  Haltung  ist  ein  „Pflichtverhältnis  eigener  Art“,  in  dem  der
Beamte  dem  Staat  nicht  durch  Vertrag,  sondern  durch  Überzeugung
verbunden  ist.  Pflicht  bedeutet  hier  nicht  äußerer  Zwang,  sondern
freiwillige  Einordnung  in  das  staatliche  Ordnungssystem.  Der  Beamte
verkörpert  durch  sein  Handeln  den  sittlichen  Auftrag,  die  Kontinuität
  und  Würde  des  Staates  durch  gewissenhafte  Arbeit  zu  erhalten.

Der  Begriff  der  Pflicht  umfaßt  daher  zwei  Ebenen:

°  die  objektive  Pflicht,  das  Gesetz  auszuführen;
°  die  subjektive  Pflicht,  es  aus  innerer  Überzeugung  zu  tun.

Die  äußere  Pflichterfüllung  ohne  innere  Anteilnahme  wäre  mechanisch;
  die  bloße  Gesinnung  ohne  Ordnung  wäre  wirkungslos.  Erst
ihre  Einheit  begründet  das  Ethos  des  Staatsdienstes.

A.  Die  Pflichten.
„Im  Verhältnis  zum  Staate  hat  der  Beamte,  was  seine  Dienstfunktionen
  betrifft,  nur  Pflichten.  Das  Staatsdienstverhaltnis
besteht  in  der  Verpflichtung,  für  den  Staat  Dienstfunktionen  zu

verrichten.  Diese  Dienstpflicht  wird  durch  Uebertragung_  eines

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