Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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1)  zwar  gerne  sehen,  wenn  diese  noch  gesund  scheinende  Thiere,  statt  sie  gleich  todt
zu  schlagen,  in  eine  besondere,  vor  der  Kaͤlte  hinlaͤnglich  bewahrte,  und  vom  Ort,
auch  allen  Straßen,  und  andern  Flecken  entfernte  Huͤtte,  (welche  daher  noͤthigen
Falls  aufzuschlagen  ist)  oder  in  besondere,  von  der  Commun  zu  miethende  Hauser,
Keltern  u.  dgl.  oder  bei  guter  Witterung  in  Gärten  oder  andere  umzäunte  Plätze
gebracht,  und  um  der  Sherhri-  willen  wenigstens  3  Wochen  dort  aufbehalten  werden.
  Bricht  bei  einem  dieser  abgesonderten.  Thiere  die  Seuche  aus,  so  müssen  d'e
übrigen  noch  gesund  scheinenden  Thiere  sogleich  an  einen  dritten  abgesonderten  Oit
gebracht,  und  auch  hier  wieder  35  Wochen  aufgehulten  werden.  In  so  ferne  aber

a)die  Lokalumstände  es  nicht  gestatten,  für  die  krankscheinende  und  verdächtige  Thiere
  ausserhalb  des  Orts  eine  Hütte  aufzurichten,  oder  sie  auf  umzäunte  Plätze  zu
bringen,  so  bleibt  nichts  übrig,  als  daß  man  sie  ebenfalls  sogleich  todtschlage,  indem
  schlechterdings  nicht  erlaubt  werden  kann,  sie  innerhalb  des  Orts  zu  behalten,
und  den  ganz  gesunden  Biehstand  einer  Gefahr  bloszustellen.

5.  13.  Eigene  Männer  zum  Todischlagen  der  Thiere.

Die  bodrgeschlagenen.  oder  gefallenen  kranken  Thiere  müssen  acht  Schuh  tief,  so
wie  der  Mist  derselben,  und  alles  Futter  und  Stroh,  was  in  der  Nähe  derselben  ge-Ktanden,
  und  allenfalls  von  ihnen  beschmutzt  worden  seyn  kann,  von  cigenen  hierzu  aufzustellenden
  Männern  vergraben  werden.  Diese  Männer  sind  von  den  Communen  nicht
nur  für  ihre  Mühe  zu  belohnen,  sondern  auch  mit  langen,  den  ganzen  Leib  bedeckenden,
Röcken  von  Wachstuch,  oder,  wo  dieses  nicht  zu  haben  ist,  von  Zwilch,  und  mit  besondern
  Schuhen  zu  versehen.  Sie  dürfen  aber  jene  Recke  und  Schuhe  nicht  in  den  Ort
berein  bringen,  und  auch  nach  geendigter  Seuche  nicht  behalten,  sondern  #ie  Kleider
müssen  zur  Vorsicht  verbrannt  werden.  Auch  haben  sich  diese  Männer,  so  oft  sie  in
den  Ort  zurückgehen,  immer  auf  die  im  F.  6.  li.  c.  vorgeschriebene  Weise  sorgsltig
zu  reinigen.

B.  Medicinische  Behandlung.  7.  2:4.  Medicinische  Behandlung  der  kranken  Thiere.

So  wie  die  Seuche  in  einem  Ort  einen  ungewöhnlichen,  und  sehr  schnellen  Gang
nimmt,  oder  einen  großen  Theil  des  Viehstandes  bereits  ergriffen  hat,  ist  es  zweckmä-Figer,
  nun  zur  ärztlichen  Behandlung  der  kranken  Thiere  überzugehen,  als  den  Todtschlag
  sortzusetzen.

6.  15.  Grenzlinie.

Damit  nähmlich  in  einem  angestekten  Ort  mit  dem  Todtschlag  der  kranken  Thiere  weder
zu  tlang  fortgemacht,  noch  zu  früh  zur  medicinischen  Behandlung  geschritten  werde,
so  haben  ,

1)  die  Oberbeamte,  auch  Oberamts-  und  Thierärzte  oder  andere  practicirende  Aerzte,
theils  aus  den  ihnen  zukommenden  Unter=  und  Schultheißamtlichen  Berichren,
theils  aus  Gelegenheit  ihrer  persönlichen  Besuche  in  den  angestekten  Orten  den
Gang  der  Seuche  genau  zu  beobachten,  und  dabei

2)  vorzüglich  darauf  zu  sehen,  ob
a  die  Seuche  ungeachtet,  des  bisherigen  Todtschlags  der  von  derselben  ergrifsenen

Thiere,  und  ungeachtet  der  pünktlichen  Beobachtung  aller  übrigen  Verordnungen.
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