Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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sich  hat,  dem  Ortsvorsteher  die  Anzeige  davon  machen.  Geschiehet  die  Anzeige  er
alsdann,  wann  das  Thier  schon  den  Durchlauf  hat,  so  ist  Helh  Beweis,  *  2  -
genthümer  entweder  wißentlich  die  Krankheit  verschwiegen,  oder  wenigsteus  nicht  diejenige-
  Sorgfalt  in  Beobachtung  seines  Viehes  angewendet  habe,  die  um  der  wichtigen
Folge  willen  ein  seder  anzuwenden  schuldig  ist.  Es  wird  daher  sowohl  die  gänzlich
unterlassene,  als  auch  die  zu  spät  geschehene  Anzeige,  mit  empfindlicher,  nach  Deschaffenheit
  der  Umstände  körperlicher  Strafe,  geahndet  werden.
"  »  i-·6.«Visitationpetstålle.

Um  jedoch  desto  gewißer  gleich  im  Anfang  der  Krankheit  alle  kranke  Thiere  in  Erfahrung
  zu  bringen;  so  hat,  wenn  in  einem  Ort  oder  dessen  Nachbarschaft  bereits  Spuren
  dieser  Seuche  sich  gezeigt  haben,  der  Ortsmagistrat  ein  oder  mehrere  sichere  Männer
  (Gesundwärter)  welche  entweder  kein  Rindvieh  besißen  oder  dasselbige  bereits  verloren
  haben,  auszuwählen,  welche  alle  Tage  sämtliche  Ställe  des  Orts  visitiren,  und
6t  nelbrt  überzeugen,  ob  kranke  Thiere  voerhanden  sind  oder  nicht?  Diese  Männer
sollen  aber

)nicht  in  die  Ställe  hineingehen,  sondern  blos  durch  die  Stallfenster  hinein  sehen,

oder  unter  der  Thüre  stehen  bleiben,  oder  die  Thiere,  wenn  sie  dieselbe  nicht  anders
  sehen  können,  heraus  führen  lassen,  und  untersuchen,  ob  das  Vich,  —  welchem
sie  etwa  ein  Stück  Brod  mit  Salz  geben  lassen,  —  frißt  und  munter  ist.

h)  Noch  weniger  sollen  sie  ein  gesundscheinendes  Thier  berühren;

c)  Wenn  sie  in  einem  Stall  ein  krankes  Thier  antreffen,  so  sollen  sie  bei  sonst  zu
gewarten  habender  schweren  Verantwortung,  dem  Ortsvorsteher  die  Anzeige  davon
  machen,  nun  aber  nicht  sogleich  in  andere  Ställe  gehen,  sondern  sich  zuvor
mit  einer  leichten  Lauge  von  Kalk  und  Asche  reinigen,  einige  Stunden  warten,
und  wo  möglich  andere  Kleider  anziehen,  oder  dieselbe  wenigstens  mit  Mineral-Säure-Raäucherung
  reinigen.  ·

4.  7.  Untersuchung  der  kranken  Thiere  durch  die  Viehschauer.
So  wie  dem  Ortsvorsteher,  (es  sei  nun  von  den  Eigenthümern  selbst,  oder  von  den
zur  Visitation  der  Ställe  aufgestellten  Männern,)  die  Krankheit  eines  Stück  Viehes  angezeigt
  worden  ist,  hat  derselbe  die  Biehschauer,  und  wenn  ein  Chirurgus  im
Ort  ist,  auch  diesen  zur  Untersuchung  desselben  abzuordnen.
5.  8.  Art  der  Untersuchung.

Die  Viehschauer  muͤssen,  wenn  noch  mehrere  Thiere  im  Stall  sind,  das  kranke
Thier  vor  den  Stall  heraus  bringen  lassen,  dasselbe  nach  den  oben  beschriebenen
Kennzeichen  der  Viehseuche  gewissenhaft  untersuchen,  u.  dabei  nicht  aus  der  Acht  lassen,
daß  ein  Thier  schon  verdachtig  ist,  wenn  nach  einer  allenfalls  vorgenommenen  Aderlässe
das  erkaltete  Blut  nicht  recht  gerinnt,  und  kein,  oder  nur  sehr  weniges  Blutwasser
hat,  alsdann  aber  dem  Ortsvorsteher  vom  Erfund  der  Visitation  Bericht  erstatten.

S.  9.  Folgen  der  Untersuchung.

Int  das  angegebene  Thier  wirklich  an  der  Viebseuche  erkrankt  erfunden  worden,

so  hat  sodann  der  Ortsvorsteher