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sich hat, dem Ortsvorsteher die Anzeige davon machen. Geschiehet die Anzeige er
alsdann, wann das Thier schon den Durchlauf hat, so ist Helh Beweis, * 2 -
genthümer entweder wißentlich die Krankheit verschwiegen, oder wenigsteus nicht diejenige-
Sorgfalt in Beobachtung seines Viehes angewendet habe, die um der wichtigen
Folge willen ein seder anzuwenden schuldig ist. Es wird daher sowohl die gänzlich
unterlassene, als auch die zu spät geschehene Anzeige, mit empfindlicher, nach Deschaffenheit
der Umstände körperlicher Strafe, geahndet werden.
" » i-·6.«Visitationpetstålle.
Um jedoch desto gewißer gleich im Anfang der Krankheit alle kranke Thiere in Erfahrung
zu bringen; so hat, wenn in einem Ort oder dessen Nachbarschaft bereits Spuren
dieser Seuche sich gezeigt haben, der Ortsmagistrat ein oder mehrere sichere Männer
(Gesundwärter) welche entweder kein Rindvieh besißen oder dasselbige bereits verloren
haben, auszuwählen, welche alle Tage sämtliche Ställe des Orts visitiren, und
6t nelbrt überzeugen, ob kranke Thiere voerhanden sind oder nicht? Diese Männer
sollen aber
)nicht in die Ställe hineingehen, sondern blos durch die Stallfenster hinein sehen,
oder unter der Thüre stehen bleiben, oder die Thiere, wenn sie dieselbe nicht anders
sehen können, heraus führen lassen, und untersuchen, ob das Vich, — welchem
sie etwa ein Stück Brod mit Salz geben lassen, — frißt und munter ist.
h) Noch weniger sollen sie ein gesundscheinendes Thier berühren;
c) Wenn sie in einem Stall ein krankes Thier antreffen, so sollen sie bei sonst zu
gewarten habender schweren Verantwortung, dem Ortsvorsteher die Anzeige davon
machen, nun aber nicht sogleich in andere Ställe gehen, sondern sich zuvor
mit einer leichten Lauge von Kalk und Asche reinigen, einige Stunden warten,
und wo möglich andere Kleider anziehen, oder dieselbe wenigstens mit Mineral-Säure-Raäucherung
reinigen. ·
4. 7. Untersuchung der kranken Thiere durch die Viehschauer.
So wie dem Ortsvorsteher, (es sei nun von den Eigenthümern selbst, oder von den
zur Visitation der Ställe aufgestellten Männern,) die Krankheit eines Stück Viehes angezeigt
worden ist, hat derselbe die Biehschauer, und wenn ein Chirurgus im
Ort ist, auch diesen zur Untersuchung desselben abzuordnen.
5. 8. Art der Untersuchung.
Die Viehschauer muͤssen, wenn noch mehrere Thiere im Stall sind, das kranke
Thier vor den Stall heraus bringen lassen, dasselbe nach den oben beschriebenen
Kennzeichen der Viehseuche gewissenhaft untersuchen, u. dabei nicht aus der Acht lassen,
daß ein Thier schon verdachtig ist, wenn nach einer allenfalls vorgenommenen Aderlässe
das erkaltete Blut nicht recht gerinnt, und kein, oder nur sehr weniges Blutwasser
hat, alsdann aber dem Ortsvorsteher vom Erfund der Visitation Bericht erstatten.
S. 9. Folgen der Untersuchung.
Int das angegebene Thier wirklich an der Viebseuche erkrankt erfunden worden,
so hat sodann der Ortsvorsteher