Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1813. (8)

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") gleieh bei dem Eintritt in das Reich durch diesseitige Thierärzte das frembe Vieh 
genau zu visitiren, diese Vissration auf dem fernern Marsch, oder da, wo die 
Transporte verweilen, alle 3 Tage zu wiederholen, jedes sieberkrank erfundene 
Thier sogleich niederschlagen, und mit Haut und Haar unter Beobachtung der in 
K. 15. 40 und 41 gegebenen Vorschriften vergraben zu lassen, und wenn hos nie- 
dergeschlagene und rergrabene Vieh Armeegut war, in Betreff der zu leistenden 
Entschädigung an das General-Landes-Commissariat in Stuttgart unverweilt Be- 
richt zu erstatten; 
der Transport wo möglich nicht durch Ortschaften, sondern auf Rebenwegen um 
die Ortschaften herum zu dirigiren, und das fremde Vieh von den Brunnen und 
öffenrlichen Tränken entfernt zu halten. 
c) Während des Transportes muß das einheimische Vieh in den Ortschaften behalten 
werden, und sorgfältig eingesperrt bleiben. 
Wo das fremde Vieh zur Fürterung, oder über Nacht, oder auf längere Zeit ver- 
weil:, ist dasselbe, wie g. 13 wegen des der Ansteckung verdächtigen Viehes vorge- 
schrieben wurde, in gehdriger Entfernung von Ortschaften nach Beschaffenheit der 
Jahrereit und Witterung entweder unter freiem Himmel, in einem eingezéunten 
Plag auf dem Feld oder in zu miethenden abgelegenen Scheuern, Keltern, oder 
besenders dafür zu erbauenden Hütten, unterzubringen, nie aber innerhalb der 
Ortschaften einzustellen. » 
Zur Fuͤtterung und Abtraͤnkung des fremden Viehes muß besonderes Geschirr 
gehalten, und nach dem Gebrauche jedesmal wieder bestens gereiniget werden. 
Den Mannschaften, welche das Vieh transportiren, sind zur Herberge fuͤr sich, 
ihre Pferde und Hunde, abgelegene Gebäude und Stallungen, worein kein an- 
deres Vieb gebracht werden darf, anzuweisen. 
s) In die Nähe der Pläße und Gebäude, worinn Transporte fremden Viehes auf- 
gestellt waren, darf kein einheimisches Vieh gebracht werden, bis jene zuvor auf 
die K. do und 43 angegebene Weise vollkommen gereiniget sind, und aller Dung 
und Ueberrest von Furter verscharrt ist. 
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* 35. Vorspann. 
Es soll ferner, da die Erfahrung gezeigt hat, daß die Seuche durch Ochsen, 
welche zur Vorspann gebraucht wurden, in ganz freie Orte gebracht worden ist, mit 
Rindvieh, (so lange, als nur immer moglich ist, anders zu helfen,) keine Vorspann 
rckeistet werden. Muß es aber geschehen, so dürfen die von der Vorspann zurück- 
kommende Ochsen, und zwar an unangestebkten sowohl, als angesteckten Orten, nicht 
gleich wieder in die Stallungen der Eigenthümer gebracht, sondern sie müssen, wenn 
sie aus einer Gegend zurückkehren, worinn die Rindviehseuche uepebrochen ist, 14 Tage, 
wo moglich außer dem Ort, oder doch r# nigstens in solche Ställe, welche am Ende 
der Orte sind, und welche von der Commun dazu #emieihe werden bönnen, gebracht 
werden, um ganz gewiß zu seyn, daß sie gesund zurückgekommen sind.
	        
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