Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Eben derselben erstattet er unmittelbar seine Berichte über rein wissenschaftliche Ge- 
#enstände) z. B. neue Curarten, endemische Krankheiten und dergl. 
Dem Landvogtei-Arzee hat er nicht allein die hienach angeordneten Jahrsberichte auf 
die bestimmten Termine zuzufertigen, sondern auch alle diesemgen Nachrichten zu ertbei 
len, welche derselbe Berufshalber einzuziehen sich veranlaßt sehen wird. 
Unter Verweisung auf die Königl. Medicinal-Gesetze im allgemeinen, welche sie sch 
Lenau bekannt zu machen haben, wird den Ober, und Unteramts, Uerzten empfohlen: 
4. 1. Der aͤrztlichen Praxis ausserhalb des Oberamts,Bezirkes keine solche Ausdeh- 
nung zu geben, wodurch in diesem die Erfüllung ihrer Obliegenheiten gehindert oder ver- 
6gert werden könnte. Sie dürfen deswegen ohne Vorwissen des Oberamts nicht über 
Nacht aus dem Oberamts,Bezirke sich entfernen, keine Reise von längerer Dauer ohne 
besondere Erlaubniß der Section des Medieinal- Wesens uncernehmen. 
Uim den Kranken überflussige Kosten zu ersparen, haben sie so viel möglich, wobl- 
feile inländische, krdftige Mircel zu verordnen, auch keine unnöthigen Besuche anzurechnen. 
9. 2. Legal-Inspectionen und Sectionen sind im ganzen Oberamtsbezirke durch den 
Oberames-Aczt vorzunehmen: wenn jedoch derselbe verhindert wäre, oder in Fällen, welche 
besondere Eile erfordern, kann das Oberamt auch einen Unteramts, Arzt oder Practicus, 
hiezu beauftragen, welche, als schon im allgemeinen verpflichtet, für den besondern Fal 
Teiner speciellen Vereidung bedürfen. 
Den Aerzten wird bei diesen Geschäften genaueste Beobachtung der vorliegenden Ge- 
seze empfohlen, und sie werden nicht unterlassen, die Belehrungen zu benüzen, welche die 
bessern) über die gerichtliche Arzneikunde vorhandenen Werke enthalten. 
Dem Arzte liegt es ob, dem Actuar den Erfund auf das deutlichste zu Protokol 
zu geben,) und das medicinische Urtheil mit Klarheit und Gewissenhaftigkeit zu stellen. 
In Ansehung der Entschädigung und Gebühren des Aczies für diese Geschafee bleibe 
es bei der bisherigen Einrichtung und Norm, welche die Commun-Ordnung vortchreibt. 
. 3. Ruͤksichtlich der Obliegenheiten des Oberamts-Arztes bei. Conseriptionen, wird 
derselbe auf die deshalb vorliegenden besondern Worschriften verwiesen. 
. 1. Epidemien und wenn kein wissenschaftlich gebildeter Thierarzt im Oberamt 
aufgestellt ist, auch Epizootien hat der Oberamts= Arzt in seinem unmittelbaren Bezirk al- 
lein, in demsenigen Distrikt aber wofür ein eigener Unteramts-Arzt bestellt ist, mic die- 
sem gemeinschaftlich zu besorgen. 
In lezterem Falle nämlich ist, auf die Nachricht von dem Ausbruch einer Epidemle 
eder Epizootie, von dem Oberamts- Arzt mit Vorwissen des Oberamtes’die Untersuchung 
an Ort und Stelle gemeinschaftlich mit dem Unteramts-Arzt vorzunehmen, und von bei- 
den Aerzten über die Behandlung der Krankheit freundschaftliche Abrede zu ktreffen. 
Können se über die Curart sich nicht vereinigen) so hat der Unteramts= Arze die 
Gründe seiner Behandlungsart in einem schriftlichen Aufsatz auszufuͤhren, und diesen dem 
Oberamts-Arzte zuzustellen, welcher ihn mit Anfuͤhrung seiner Zweifel ohne irgend einen 
Verzug der Königl. Section des Medicinal; Wesens vorzulegen hat. 
Indessen aber, und bis Entscheidung erfolgt seyn wird) bleibt es dem Unteremts- 
Arzt überlassen) nach seiner bisherigen Methode die Cur fortzusehen. Sonst sind sowohl
	        
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