Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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macht haben, ob die Bezeichnungen der Gefaͤsse richtig, ob Gifte von andern Waaren ge- 
hörig abgesondert, und alle diesenigen Vorsschtsmasregeln beobachtet seien, welche gegen 
Verwechslung gefährlicher Materialien sichern. « 
H.13.Beides-imOberamtebesindlichenChirurgenallerscassenhatversoberamtso 
ArztseineAufsichtvormämlichdahiazukichten,vaßsiedie0ränzenihrerBefugnisse 
nicht uͤberschreiten. 
Er wird ihre Instrumente und ihre Hausapotheken, wenn sie zu solchen Erlaubniß 
erhalten haben, visititen, in leztern die zum innerlichen Gebrauche bestimmten Arzneikoͤr- 
per, welche nicht fuͤr Rothfaͤlle geeignet, und zu deren Fuͤhrung die Chirurgen nicht be- 
rechtiget sind, unter Siegel nehmen, und dem Oberamte zusenden. 
Er wird ferner wachen uͤber die Beobachtung der Vorschrift, daß die Chirurgen in 
die ihnen gestatteten Haus-Apotheken die erforderlichen Arzneimittel nicht von herumzie- 
henden Materialisten, sondern allein von Apothekern oder Materialisten, welche im König- 
reich angesessen sind, beziehen; und die Urzneien nur gegen Aufzeichnung eines Rerceptes 
in dem Rereptbuch abgeben. 
Ueberhaupt muß der Oberamts- Arzt mit den Chirurgen in fortwährender Communi- 
cation stehen, um durch sie über den Gesundheits-Zustand ihrer Wohnorte und die Medi- 
einalpolizei betreffenden Gegenstände sederzeit Nachricht zu erhalcen. 
Dem Oberamts-Urzt liegt die Prüfung der, der Wundarzneikunst ssch widmenden 
Jünglinge, sowohl vor ihrem Eintrict in den Unterricht, als auch nach dessen Vollendung, 
und die Ertheilung besondern Uncterrichts an die jungen Chirurgen in denjenigen Anstal- 
ten ob, wegen deren Errichtung besondere Worschrift erfolgen wird. .- 
Wo aber auch keine eigene chirurgische Lehranstalten bestehen, hat der Oberamts-Arzt 
zu Leichenoͤfnungen die Chirurgen und deren Gehuͤlfen und bei weiblichen Leichen auch 
Hebammen beizuziehen, und diese Gelegenheit zu Belehrung dieser Personen zu benuͤzen. 
. 14. Von den Geburtshelfern und Hebammen hat der Oberamts- Urzt die jähr- 
liche Entbindungs-Tabellen einzuziehen, und dem Landvogtei= Arzte zu übersenden. 
Was insbesondere die Hebammen betrift) so werden von dem Oberamts- Arzie, 
wenn er sich mit der Geburcshülfe abgibe, im andern Fall aber von einem angestellten 
Geburtshelfer dieselben unterrichrec) von Jeit zu Jeit ihre Lehrbücher, Geburtsstühle und 
Sorißen visttirt und es ist nicht allein darauf zu sehen, daß die Hebammen ssch keine 
Verfehlungen gegen die Medicinal= und Polizei= Geseze erlauben, sondern auch denselben 
einzuschärfen, daß sie sede ihnen bekannt gewordene Unordnung dem Oberamts-Arzt anzeigen. 
#. 15. Der Oberamts= AUrzt hat in wohlgeordneter an den Nachfolger überzugehen- 
den Registratur die Concepte seiner Berichte an höhere Srellen, besonders über Epidemien, 
Epizootien, durch wüthende Thiere geschehene Verletzungen, eine vollständige Beschreibung 
der Heilmethoden, ferner die Resolutionen und Weisungen der Königk. Medicinal-Sec- 
tion seine amtetiche Correspondenz mit dem Oberamte und Landvogtei-Arzt) mit den 
Unteramts-Uerzten Geburtshelsern und Chirurgen: und die in medicinisch, polizeilicher 
Hinsscht ergangenen Verordnungen. niederzulegen. 
K 16. ei sogenannten Legalfällen bleiben dem Ober= und Untergmts-Urzte nach- 
dem f.5 dieser Instruktion die communordnungsmässigen Gebühren und Reisekostens-
	        
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