Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

129 
Verguͤtung, hingegen hat er kuͤnftig um seine Besoldung, ohne weitere Belohnung, nicht 
allein den Hausarmen und in den öfsntlichen Hospitälern und Krank ahäusern ärgtliche 
Hülfe zu leisten, sondern auch die Visitation der Gefängnisse, Schulzimmer und anderer 
öffentlicher Anstalten zu besorgen, alle amtliche Berichte und Gutachten zu erstatten, und 
eine geordnete Registratur zu halten. 
Da er eine Pferdsration bezieht, so hat er, mit Ausnahme der Legalfälle, bei Rei- 
sen und Krankenbesuchen auf den Amts-Orten seines Bezirkes in allen Borkommenheiten? 
es mogen Privati oder Communen und Corporationen die Kosten bezahlen, neben den— 
in dem Regulativ vom 28. Mai 180g bestimmten 2 fl. Diäten nur das Futcergeld auf## 
Pferd zu fodern) mithin der vorhin erlaubt gewesenen Anrechnung des Roßlohns und ei- 
nes Postillons sich zu enthalten. , « 
WenneinobenodesUnteramts-ArztdukchzugroßePratisinderStadtHvoritI 
krwohtmodetdurchandeceUmständenbgehactenwird,dieGeschäfte-aufden-Amtsoc- 
ten zu besorgen? so erhält seine Pferdsration nebst einem verhältnißmäßigen Besoldungs- 
antheile dersenige Practicus) welcher ihm für die Geschdfte auf den Amts-Orten fubsti= 
tmirt wird. « 
H.17.HiernachhckbeysichmmdiesOber-llnteramts-Lokat-unv«practicikenverkAerxi 
tepsiichtmäßigzubenehmen,sowohcuntereinander-als-auch«-gegendieApothekerund- 
ihre saͤmtl. Mitbuͤrger wuͤrdig und anstaͤndig zu betragen, in der, jedem Arzt auch in dem 
Bezirke des andern freistehenden Privat-Praxis gegenseitig keine Hindernisse in den Weg 
zu legen, gegen die Apotheker unpartheiisch zu handeln, und insbesondere, wenn mehrere 
UApocheken im Orte sich besinden, keinem Patienten vorzuschreiben, in welcher Apochek er 
seine Arznei holen solle. 
Insteuecion fü#r dle kandbogeel, Verzte- 
Der Landvogtei-Arzt ist bestimmt zur höhern Aufssche über alle im Landvoqke#-Be- 
zirke befindl. Mediceinal= Anstalten, über die Vollzehung der Medieinal-Verordnungen 
und über das gesammte ärztliche Personale, ferner zur Leitung allgemeiner medielnisch- 
policeilichen Anordnungen und Beforgung der besondern Aufträge, welche ihm die Königl. 
Section des Medicinal-Wesens ertheilen wird. Zur Erreichung dieser Bestimmung wird 
er theils mit den Ober-Amts-Aerzten, welchen die erste Aufsicht in den Ober-Amts- 
Bezirken obliege, in fortwährender schriftlichen Communikation stehen, theils Lokal-Uncer= 
suchungen, sedoch diese in der Regel immer mit Beiziehung des Ober-Amts-Arztes, vor- 
nehmen, den Leßtern um seine Ansicht befragen, und) wenn diese von der des Landvog= 
tei-Arztes verschieden ist, seinem Bericht an die höhere Stelle die schriftliche Aeußerung 
des Oberamts- Arzces beilegen. v 
DainSyst-nndPolizei-Verhältnissender»O6er-Icnstmnnttjund"s.derLmrdvogt«,·’ib 
wie in Gegenständen der Wissenschaft und Kunst die Königl. Medicinal-Seccion eigent- 
lich die nächsten unmittelbaren Vorgesetzten des Oberamtsarztlichen Personals sind das 
Amt eines Landvogtei= Arztes aber vornehmlich kontrolirend ist,#lo wird der Landvogtei- 
Arzt in allen Fällen und ins Besondere bei seinen schriftlichen Commumkationen mie dem 
Oberamts= Arzte hiernach sich benehmem. - 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.