Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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k) Bemerkungen des Landvogcei, Arztes. 
Obschon die Prüfungen der Hebammen nicht mehr bis zur Medicinal-Vißtation 
verschoben werden sollen, sondern von dem Landvogtei= Arzt in seinem Wohnort, s(o 
oft er von einem Oberamte deswegen requirirt werden wird, an einem von ihm 
selbst zu bestimmenden Termine vorzunehmen find; so kann es doch nach Beschaffen- 
heit der Umstände z. B. wegen großer Entfernung des Wohn-Octes der Hebamme 
von dem des Landvogtei-Arztes, bisweilen geschehen, daß gelegenheitlich der Me- 
dicinal, Visstation auch eine Person, welche als Hebamme unterrichtet worden ist und 
angestellt werden will, examinirt werde. 
— X) Emwlich wird der Landvogtei= Arzt da, wo noch kein Landvogtei, Thier-Arzt aufge- 
stellt ist, eine gleiche Verhandlung mit den Districts-Thier-Aerzten vornehmen. 
von ihnen sind Wohnort, Namen) Alter, Unterricht, Prüfung, Anstellung und Gehale 
nebst den Bemerkungen des Landvogtei, Arztes besonder aufzuzeichnen. 
5So wie der Landvogtei- Urzt in jeden Ort des Oberamts, wo eine Apocheke oder 
zu untersuchende Anstalt ist, sich begeben muß, so wird er auch die Chirurgen und Heb- 
ammen des Oberamts nicht alle auf einmal und nur in die Oberamts Stade, sondern 
vielmehr Districtweise se dahin berufen) wo sie von ihrem Wohnorte nicht zu weit ene, 
ferne werden) damit ihre Abwesenheit aus demselben nur kurz und nirgends nachtheilig 
seye. 
Der Landvogtei= Arzt hat darauf zu sehen) daß der Actuar über alles, was visttirt, 
erfunden und verhandelt worden ist, ein umstandliches Protokoll führe, welches von den- 
senigen Personen,) vor welchen verhandelt wurde, zu unterschreiben ist. 
Bei künftigen Visitationen ##nd sedoch die Verzeichnisse über das ärztl. Personale niche 
aufs Neue auszufertigen, sondern nur die eingetretenen Veränderungen zu bemerken. 
III. Mit dem Ober-Amtmann, welcher seine Desiderien dem Protokolle noch beifüä- 
gen wird, tritt sofort der Landvogtei-UArzt zusammen. Es werden nun die vorgekomme- 
nen Klagen,) Vorschläge, Anstände, se nach ihrer Beschaffenbeit gemeinschaftl. erörtert, 
und entweder durch Necesse erlediget, welche das Oberamt zu vollziehen hat, oder zur 
böhern Entscheidung, oder auf weitere Oberamel. Uncersuchung ausgesegt. Die Reresse 
und die auf weitere Untersuchung ausgesetzten Punkte hat der Actuar zur Uebergabe ans 
Oberamt aus dem Protokolle zu ertrahiren. Hiermit endiget sich das Visttations= Ge- 
schäfe des Landvogtei Arztes in dem einzelnen Oberamte. Sobald er eber von dem 
Oberamte schriftliche Nachricht uber die Vollziehung der Recesse und über den Erfolg der 
Untersuchung der dahin verwiesenen Punkte erhalten haben wird, hat er längstens binnen 
vier Wochen darauf von seinem Wohnort aus umständlichen Bericht unter Beischluß ei- 
ner Abschrife Protokolls) wovon das Original in der Registratur des Landvogtei, Arztes 
zurückbleibt, an die Königl. Section des Medieinal Wesens zu erstatten) darin überall 
auch seine Ansschten und Vorschläge vorzutragen und den Kosten= Zettel zur Revisson und 
Decretur beizulegen. 
t4. 5ä., Am Ende eines jeden Jahrs wird der Landvogtei= Arzt von den Oberames, 
Uerzten die sähn. Tabellen über die Schutz= Pocken-Impfung) ferner die Tagbücher der
	        
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