Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Geburtshelfer und Hebammen einziehen und mit Bemerkungen begleitet der Koͤnigl. See- 
tion des Medicinal-Wesens einsenden. Er wird sich bemuͤhen, unter Ruͤcksprache mit 
den Oberamts-Aerzten Beiträge zur medieinisch-topographischen Uebersicht der Landvog= 
tei zu sammeln und sse der Section des Medicinal-Wesens vorlegen. 
F. G. Außer der #. 3. angeführten Medicinal-Wisttation kann der Landvogtei-Arze 
in einzelne Ober-Aemter in der Regel nur von der Königl. Section des Medicinal-We- 
sens abgeordnet werden. Wenn jsedoch Epidemien und Epizookien in mehr als einem 
Oberamre des Landvogtei-Bezirkes zu gleicher Zeit sich áußern, ist auch der Landvoge, 
Falls er es für nöthig findet, befugt, den #andvogtei= Arzt zu beauftragen, daß er so- 
Gleich an Ort und Stelle Untersuchung vornehme" und nach vorheriger Rücksprache mie 
den Oberamts-Aerzten über die Behandlung der Krankheit, allgemeine Anstalten gegen 
deren Verbreitung und die Leitung jener Anstalten Vorschläge gebe, welche der Königl. 
Section des Medicinal-Wesens vorzulegen sind. 
+. 7. Der Landvogtei-Arzt ist endlich verbunden, seine Berichte, wovon immer 
Concepte zurückzubehalten sind, die an ihn ergehenden amtlichen Schreiben und die RZe- 
wlutionen und Verordnungen höherer Srellen nach Rubriken und Oberämiern in eine 
Registratur zu ordnen, welche nicht nur ihn in seinem Amte unterstüten, sondern auch 
auf seinen Nachfolger ubergehen wird. 
fJäb 3#. Neben dem Gehalte,) welchen er als Oberamts- Arzt bezieht, erhált er in der 
Eigenschaft eines Landvogtei-Arztes von der Königl. Ober-Finanz-Kammer noch 
Besoldung — — — — — 250 fl. 
fuͤr Schreib-Materialien — — — 15 fl. 
nebst Vergütung des Postgelds für amtl. Correspondenz. Bei Reisen und Versendungen 
innerhalb des Landvogtei-Bezirkes erhält er, in Betracht, daß er als Oberamts-Arzt 
schon eine Pferds-Ration hat# für Diäten und Reise-Kosten überhaupe ein Aversum 
von täglichen Fünf Gulden. 
Bei Prüfungen hat er zu beziehen: 
von einer Hebamme — — — 1 fl. 30 kr. 
von einem Chirurgen oder Curschmid aber — 1 f. — 
Alle andere Amts-Geschäfte und Berichts-Erstattungen hat er ohne weitere Belohnung 
um seine Besoldung zu beforgen.