Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Für das Einschreiben des Passagiers und die Ausfertigung des Billees darf der 
Postbeamte zusammen d kr. als seine Gebühr beziehen. 
1 20. Die Passagier-Taxe ist, nach Maasgabe der Enefernung des F. 1. erwähn, 
ten Postwagen- Meilenzeigers dermassen zu berechnen, und zu erheben) daß der Passagier 
von seder Meile 235 kr. einschließlich des Weg= und Brückengelds zu entrichten hat. 
Kinder unter 2 Jahren werden auf die Postwägen nicht aufgenommen! sie sind je- 
doch auf denselben fort zu kransportiren, wenn sse aus dem Auslande mit dem Postwa- 
gen angekommen sind. 
bei Ei- Kinder vom aten bis toten Jahr ist nur die Hälfte der Passagier-Taxe zu 
eziehen. 
5. I#. Das Trinkgeld der Conducteurs wird auf 9 kr. von feder Station festgesezt, 
welches der Reisende, wie im F. 20. bemerkt ist, gleich bei der Expedition fahrender Po- 
sten für die ganze Route, die er auf Königl. Wurttembergischen Posten mit dem Yost- 
wagen macht) zu bezahlen hat. Sollte der Conducteur sich beigehen lassen, ausser diesem 
mehr zu fordern) so ist derselbe zu bestrafen. 
5. a23. Dem Postillon gebühre für eine einfache Station 6 kt. und fuͤr 13 Statlo- 
nen 9 kr. Trinkgeld von sedem Postwegen, Passagier. Der Postillon, der sich beigehen 
lassen sollte, mehr zu fodern) ist zur Strafe zu ziehen. 
6. 23. Jeder Passagier hat 40 ## seines Gepäckes frei, sedes Kind sedoch nur 20 KEr. 
Für das Uebergewicht seiner Bagage bezahlt der Reisende das Porto nach dem Post- 
wagen= Gewichts-Tarif. 
Im Fall Froch b daß der anzugebende Werth des Gepäcks mehr als rooo fl. bes 
trägt) hat der Reisende für den Ueberschuf von mehr als rooo fl. Werth, die Hälfte der- 
senigen Taxe zu erlegen, welche der Tarif für baare Geld, Sendung ausweißt. 
9. 24. Wenn mehrere Reisende ihre Bagage zusammen gepackt aufgeben, so ist sie 
in Ansehnng des Gewichts, wie ein gemeinschaftliches Gut zweier Reisenden und in An- 
sehung des Werths wie das Gut eines Einzigen nach der in dem vorhergehenden #. 23. 
gegebenen Bestimmung zu behandeln. 
9. 25. Die Reisenden haben nach Ankunft und erfelgter Abpackung des Postwa- 
gens) ihr Gepäcke, gegen Vorzeigung des Aufgabs, Scheins; in Empfang zu nehmen, 
und dieselben haben den Empfang im amtlichen Postwagen= Stück, Belieferungs, Buch zu 
bescheinigen. 
z. 26. Den Packern, oder den von den Postämtern hiezu gebran##ten Personen, 
ist durchaus nicht gestattet, für das Auf= und Abpacken der Bagage der mit dem Post- 
wagen Reisenden eine Gebühr von denselben zu erheben. 
Nur alsdann) wann sse auf Verlangen des Reisenden die Bagage in dessen Woh- 
nung tragen oder dort abholen sollen) können sse hiefür im Ganzen, und ohne Rücksscht)
	        
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