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ist, wird allgemein anerkannt. So wenig beim Einheitsstaat ein
contract social der Staatsbürger den Rechtsgrund für die Entstehung
des Staates bilden kann, ebensowenig beim Bundesstaat der Vertrag
der Einzelstaaten. Auch hier giltes, einem leicht sich einschleichen-.den
Mißverständnis entgegenzutreten. Die Anerkennung durch
die Untertanen im Einheitsstaat, durch die Einzelstaaten im Bundesstaat
ist zwar die Voraussetzung dafür, daß die souveräne Gewalt
von Bestand ist und Rechtswirkungen hervorruft, aber diese Anerkennung
ist selbst keine juristische Kategorie, vielmehr eine
vorjuristische, eine metajuristische Erscheinung, die die
rechtliche Betrachtung erst ermöglicht. Läge in den Menschen kein
sozialer Trieb, kein auf die Staatsbildung gerichteter Wille, wäre es
nicht möglich, die Handlungen der Menschen in eine gemeinsame
Richtung zu bringen, so würde ein Kampf aller gegen alle entbrennen,
wie wir esin Zeiten der Anarchie sehen, und der Untergang
der Kultur wäre die Folge oder richtiger, sie wäre nie entstanden.
Das gleiche Ergebnis geht aus anderen Erwägungen hervor.
Für die souveräne Gewalt ist der tatsächliche Besitz allein entscheidend;
es kann bei ihr niemals gefragt werden, ob sie auf rechtmäßige
oder unrechtmäßige Weise entstanden ist. Dieser Standpunkt
ist schon deshalb eine absolute Notwendigkeit, weil es sonst
in Staaten, in denen eine usurpierte Gewalt herrscht, überhaupt nie
zu einem Rechtsleben käme. Würde man sich in diesem Fall auf den
Standpunkt stellen, daß die herrschende Gewalt unrechtmäßig sei,
so wären auch die von ihr erlassenen Gesetze und Verordnungen
unrechtmäßig, würden keinerlei Rechtswirkungen ausüben, wären
nichtig. Die Aufwerfung der Frage nach der Rechtmäßigkeit der
Staatsgewalt würde in einer großen Zahl der bestehenden Staaten
zur gänzlichen Auflösung des Rechtslebens führen.
Ist aber die Frage nach der rechtlichen Ableitung der suprema
potestas in den Fällen gänzlich irrevant, in denen sie entgegen
irgend welchen bestehenden Rechtsnormen sich gebildet hat, so muß
-Gleiches in den Fällen gelten, in denensieim Einklang mitsolchen
Normen aufgerichtet worden ist. Es würde jeder Logik wider-‚sprechen,
in dem einen Fall einen rein tatsächlich-historischen Akt,
in dem anderen Fall einen Rechtsvorgang zu erblicken. Diese Sachlage
kommt eben in der herrschenden Lehre zum Ausdruck, nach
der der tatsächliche Besitz für die suprema potestas allein
‚entscheidend ist.