Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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ob die Bagage i in mehreren oder nur in einem Stuͤcke, bestehe', den Lohn von zwölf 
Kreuzern in Anspruch nehmen. 
5. 27. Die mit dem Postwagen ins Ausland Reisende, haben sich bei der Expedi-- 
tion fahrender Posten zu gleicher Jeit, wo fle sich auf den Postwagen einschreiben lassen, 
mit ihren Reise-Pässen gehörig zu legitimiren. 
F5. 263. Die Ordnung der Passagier-Plätze im Postwagen ist nach der hierüber in 
der Königl. Postdienst-Instruction 9. 16. Staats= und Regierungs= Blatt Nr. 32. vom 
Jahr 1807. gegebenen Verordnung zu bestimmen, wornach auf diesenigen Personen, wel- 
che mit einem Postwagen schon weicer herkommen, und ssch dessen noch ferner bedienen 
wollen, zuerst Rücksicht zu nehmen ist; nach diesen folgen die im Orte ssch meldenden 
Personen, und zwar so) daß dabei ohne alle Rüksicht des Scandes und sonstiger Verhält- 
nisse, die Plätze nach der Ordnung) wie sich die Personen melden, zuzusschern, und den- 
selben im Passagier-Billet die Nummer des Plaßes einzusetzen ist. 
h. 20. Die Passagiere haben zu der für die Abfahrt der Wägen bestimmten Zeit, 
pünktlich bei dem Postamt, von wo der Wagen abfährt) sich einzusinden, indem das 
Einsteigen nur daselbst gestattet wird, im Unterlassungsfalle hat der Passagier es sich selbst 
zuzuschreiben, wenn er wegen Verspátung, ohne Anspruch auf Rückvergütung der geleiste- 
ten Zahlung mit dem Postwagen, auf den er eingeschrieben ist, nicht mehr abreisen Fann. 
5. 3o. Dem Passagier, welcher auf den Postwagen eingeschrieben ist, und seinen 
Platz cn bezahlt hat, der aber durch Krankheit an der Abreise verhindert wird, ist auf 
aͤrztliches Zeugniß die entrichtete Zahlung, so wie auch seine Bagage zuruͤckzugeben. 
g. 31. Das Gepäcke eines seden Reisenden, welches in der Regel nicht mehr als: 
150 K. im Gewicht haben darf, und wofür das Königl. Post-Insticut, wie für die 
übrigen Post-Güter haftet, muß gleich den übrigen zum Post- Transport gegebenen Ef, 
fekten, gut gepakt und gestegelt, und mit Adreße und Frachebrief, so wie mit der vor- 
schrifemäßigen Declaration des Innhalts und Werchs versehen seyn, und das Porto ad- 
für gleich bei der Aufgabe bezahlt werden. 
Der Aufgabs-Schein hiefür ist dem Passagier unentgeldlich auszufertigen. 
. 31. Da das Passagier-Gut gleich andern Post= Gütern in die betreffende Char- 
te dersenigen Post= Stationen, wohin der Passagier eingeschrieben ist, auch eingeschrieten 
und dem Condacteur übergeben werden muß; so ist solches bei der Expedition fahrender 
Posten auf die Wägen, welche Morgens 8 Uhr oder früher abfahren 6 den Tag zuvor? 
längstens 6 Uhr Abends, bei später abgehenden Wagen aber immer spätestens : Srtunde 
vor der bestimmren bfahrt zu Übergeben. 
Kleine Nache-S. icke und sonstige Sachen, die der Reisende seiner Bequemlichkeit 
wegen zu üch in den Wagen nimmr" sind hievon ausgenommen, das Königl. Post-In- 
stitur haftet auch #u- cht dafuͤr, und es hat der Passagier selbst fuͤr solche Sorge zu tragen. 
5. 33. Gegenstände, die nach der allgemeinen Verordnung vom 20. Nov. 1812.
	        
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