Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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weise  gestattet,  auch  ohne  besondere  Bestellung  in  denjenigen  Orten,  wo  sich  kein  zünftiger
  Meisier  ihres  Gewerbes  sindet,  oder  die  im  Orte  befindlichen  Meister  das  Gewerbe
  nicht  auf  eine  dem  Ortsbedarfe  genügende  Weise  betreiben,  mit  Genehmigung
der  Ortsobrigkeit  ihre  Waaren  feil  zu  bieren,  oder  zur  Verfertigung  derselben  eingerichtete
  Werkstätren  zu  unterhalten.

Art.  62.
Erweiterung  der  Haudelsbefugnisse  der  zünstigen  Handwerker.
Unter  den  Bestimmungen  der  nächst  vorhergehenden  Art.  do  und  61  ist  jeder
zänftige  Handwerkömeister  zum  Handel  nicht  blos  mit  den  eigenen,  sondern  auch  mit
fremden  Fabrikaten  seines  Gewerbes  berechtigt.

C.  Verkust  des  Meisterrechts.
Art.  63.
Freiwilliger  Verzicht  auf  das  Meisterrecht.

Der  zünftige  Meister  kann  seinem  Meisterrechte  zu  jeder  Zeit  entsagen.  Als
stillschweigende  Entsagung  kbann  die  Nichtbezahlung  der  zur  Zunftkasse  schuldigen  Abgaben,
  das  mehrmalige  Ausbleiben  von  den  Zunft-Versammlungen  oder  die  Verrichtung
  von  Gehülfen-Arbeit  bei  einem  andern  Meister  nicht  betrachtet  werden.

Dem  Meister,  der  dem  Meisterrecht  entsagt,  bleiben  die  Rechte  eines  zöünftigen
Gesellen  vorbehalten.  «

Die  Wiederaufnahme  in  das  Meisterrecht  kann  ihm  nicht  verweigert  werden,  so
lange  er  zur  Ausuͤbung  desselben  gesetzlich  befaͤhigt  ist.  Jedoch  ist  er  schuldig,  fuͤr
seine  Wieder-Aufnahme  diejenige  Gebühr  zu  entrichten,  welche  dem  Meister  bei  der
Uebersiedlung  von  einem  Zunftbezirk  in  den  andern  zu  bezahlen  obliegt  (Art.  95).

Art.  64.
Entzkehung  durch  richterliches  Erkenntniß.

Als  Strafe  kann  die  zeitige  oder  immerwährende  Entziehung  des  Meisterrechts
oder  einzelner  in  demselben  begriffener  Rechte  nur  durch  richterliches  Urtheil  erkannt
werden.  Die  Bestimmungen  einzelner  Zunft-Ordnungen,  nach  welchen  jene  Entziehung
in  Folge  unerfüllter  Verbindlichkeiten  gegen  den  Zunftverband  oder  einer  vermeintlich
unehrbaren  Handthierung  eintreten  sollte,  sind  hiedurch  aufgehoben.