Nro. 32. 1314. 267
Köntglich= Württembergisches
Stacts= und Regierungs-Blakk.
Samstag, 16. Jul.
Nähere Bestimmung der in Betreff rükständiger Korderungen von Königl. Militair= Individuen
un term 33. Inn. d. F erlassenen Verordnung.
Unter Beziehung auf die in Nr. 30. des Staats= und Regierungs-Blatts enthal-
tene Verordnung vom 22. Juni, in Betreff der von beabschiedeten oder entlassenen Kö-
nigl. Militair= Individuen zu machen habenden Forderungen von den vorigen Feldzügen,
sieht man sich durch die neuerlichen) theils mangelhaften, theils unrichtigen Eingaben
veranlaßt, den Königl. Oberämtern noch folgendes zur Nachricht und Nachachtung zu
erkennen zu geben: 6
Alle von dem Rufssischen Feldzuge von 1812
sich herschreibenden rukständigen Forderungen find bei dem zur Liquidation derselben be-
sonders allergnädigst niedergesezten
„Feld-Kriegs-Rechnungs,= Liquidations= Comit#“
einzugeben.
In den an dasselbe zu richtenden Eingaben müssen unter Voranschickung des Regi-
ments und der Compagnie, wobei die Präcendenten gestanden sind, ihre angeblichen Ge-
bühren und Empfänge, specifiane vorgetragen; der Termin, bis wohin regelmäsig mit
ihnen abgerechnet worden, bemerkt, und bei den erhaltenen Bezahlungen genau moöglichst
angegeben werden, wo.) zu welchem geitpunkte und von welchen Rechnern sie geleistet
worden seien.
Nächstdem ist im eintretenden Fall anzuzeigen, o5 und wie lange sse in Gefangen-
schafc, oder in Spitälern 2c. befindlich gewesen seyen.
ç Ferner, ob und in wie fern sie sonsten ihre Forderungen beweisen können, auch eb
sie in Ermanglung von Beweisen ihre Angaben eidlich zu erhärten im Scande seien.