Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 54. 1814. 418 
Königlich: Württembergssches 
Staats= und Regictungs-Blat- 
  
Samstag, 17. Dec. 
  
Königl. Verordnung, die Verlängerung des General, Pardons betreffend. 
Seine Königl. Masestäát haben den bis #ten Derember dieses Jahres allergnd= 
gnädigst ertheilten General-Pardon bis zum #ten Januar 1915. zu verlängern ge- 
ruhr. Stutqtgarch, den 19. Nov. 1814. Königl. bonn Departement. 
v. ull. 
  
Stuttgart. Es geschieht haufig, daß sich Koͤnigl. Militair-und Civil-Behoͤrden 
aufserhalb Stuttgart an die Königl. Scadt-Direction in Dienst-Sachen wenden, deren 
Geniaung ausschließend der Königl. Ober= Polizei-Direction zukommen,) was namentlich 
der Fall ist, . . 
1) bei Benachrichtigung von ausgebrochenem Feuer duͤrch Feuerreuter, welche zuerst 
an das Gebäude der Königk. Stadt-Direction in dem Bebenhäuser Hof unter der 
Mauer anreiten; 
2) bei Einberufungen beurlaubter Soldaten; 
3) Verfolgungen slüchtiger Verbrecher durch Stekbriefe; 
4) Requisttionen zu Arretirungen; 
5) Nachfragen zu Sturtgart anwesender Personen. 
Es ersuchen daher die unterzeichnete Behörden alle Amtsstellen) ihre Erlaße in fol- 
chen Gegenständen unmittelbar an die Königl. Ober, Polizei-Direction zu dirigiren, 
und die zur Hülfsleistung nach Stuttgart abgeschickt werdende Tuererurer zu instruiren, 
daß sie unmittelbar an das Bureau der Königl. Ober, Polizei= Direction in der Calwer- 
Straße Lit. A. Nro, 150. anreiten: Den 72. Dec. 1814. 
« Königl. Ober-Polizei, Dirsction. 
Seadt= Direction.
	        
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