Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 2. 1814. . 
Koniglich= Wurttembergisches 
Staats-und Regietrungs-Blakt. 
Samstag, 3. Jan. 
  
  
Die Königl. Gewehr, Fabrik zu Sberndorf betreffend. 
Für die Königl. Gewehr-Fabrik zu Oberndorf sind noch einige Büchsenmacher 
und Feilenhauer erforderlich. Die Königl. Landvogteien und Oberämter erhalten da- 
her den Auftrag, die etwa in ihren Amts-Bezirken sich noch befindliche Conseriptions= 
pflichtige dieser Profeßionen aus der 1. II. III. 1V ober V'iten Classe, ohne Raksicht 
auf das Meß, in möglichster Zeirkürze mir vollständigen Nationalien hieher einzuschi- 
ken. Stuttgart, den 4. Jan. 1814. Königl. Kriegs-Departement, von Phull. 
Rechts-Erkenntniße des Kön. Ober-Jufsliz= Collegiums. 
1) In der Appellations-Sache von Nagold zwischen Conrad Sauer zu Unter- 
thalheim, Kl. Anten an einem, und der dortigen Gemeinde, Bekl. Atin am andern 
Theil, die Erfüllung eines WVergleichs betreffend, wurde umer Aufhebung des Acten- 
Schlusses beiden Theilen Beweis auferlegt. Stuttg. den 20. Nov. 1813. 
2) In der Appellations-Sache von Ludwigsburg zwischen Margaretha Kittel- 
berger, modeo verehlichten Maier zu Ludwigsburg, cum curst. legit., Kl. Wiederbekl. 
Antin an einem, und Rosina Strauß daselbst, cum curat. Bekl. Wiederkl. Atin am 
endern Theil, verschiedene Forderungen in der Vor= und Wiederklage betreff., wur- 
de die Urthel voriger Instanz in einem Punkt der Vorklage reformirt, in allen übri- 
zen Punkten der Vorklage aber, so wie allenthalben in der Wiederklage confirmirt. 
lb. cod. 
3) In der Appellat. Sache von Oberndorf zwischen dem Advokaten Lt. Rbmer- 
in Freudenstadt als Güterpfleger der Substitut Landererschen Concuremasse Beklagt. 
Anten, und der Ehegatiin des Apothekers Dahlemann allhier, Namens der Debit- 
masse ihres Ehmanns cum cur. Kl. Atin po transaktionis wurde die Urthel erster In- 
stanz reformirt, und der beklagte Theil von der gegen ihn angestellten Klage entbun- 
den. Stuttg den z. Dec. 1814.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.