Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Königl. Decret, die Militair-Jurisdiction betr. d. d. 14. Merz 18 5. 
Seine Koͤnigl. Maj. haben Sich bewogen gefunden, die bisher bestaudenen Vor- 
riften über die Milikair, Jurisdiction durch gegenwärtige Verordnuns dahin näher zu 
immen: 
1) Alle dienstleistendes Offiziere, alle die im activen Militair angestellten,## welche 
Offtziers-Rang haben, alle Unteroffiziere und Soldaten, so wie alle, welche in den Mi, 
litair= Listen als obligat stehen, sind in Betreff ihrer bürgerlichen Rechts, Geschäfte und 
Sreitigkeiten dem militairischen Gerichtsstande, unter den nachfolgenden Bestimmungen 
und Einschränkungen unterworfen. . 
2)Pensionikte,denennichtimPensionsiStandeinemilitaikischeFunetionübertra- 
gen ist, so wie reducirte und entlassene Militair-Personen, stehen durchaus unter der buͤr- 
gerlichen Gerichtsbarkeit. 
3) Ehefrauen der artciven und pensfonirten Militair, Personen, fallen nach dem Tode 
ihrer Shegatten oder nach erfolgter Shescheidung) so wie in lezterem Fall auch diejenige 
ihrer Kinder) welche sie bei ssch haben, dem Civil-Gerichtsstande anheim. 
Diiesem Forum sind von nun an auch die Ehefrauen und Kinder derjenigen, welche 
seit den lezten Feldzügen vermißt find, unterworfen. « 
4) Die Ehefrauen der im Dienste stehenden Soldaten folgen, wenn sie bey den Re- 
Fmentern und in der Garnison befindlich sind, oder das Rechtsgeschift, das einen Ge- 
nchtestand nöthig macht, aus der ehelichen Güter, Gemeinschaft entspringt, dem Gerichts- 
Fag ihrer Männer) in allen übrigen Fälken aber stehen sse unter der Cioll- Gerichtsbarkeit. 
Bei Ehefrauen der Offiziere kommt es nicht auk ihren seweiligen Aufenrhalr, son- 
dern allein darauf an, ob das Rechtegeschäft aus der ehelichen Güter, Gemeinschaft, oder 
aber aus einem der Ehefrau eigenen Güter= Befstä, oder ihr eigenen Gewerbe, oder aus 
einer der She vorangegangenen Handlung entspringt. Im ersten Falle sind sse dem Ge, 
richtsstande des Mannes) in den 3 leztgedachten dem Civil= Foro unterworfen. 
5) Kinder, die sich unter väterlicher Gewalt und Curatel beffnden, stehen in Hand- 
lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeir unter den betreffenden Civil-Behörden; dagegen 
folgen sie in Rechtsstreitigkeiten, die aus einem von ihnen selbst eingegangenen Rechts- 
Geschäft entstehen, dem Foro des Vaters. Hoben sse bei Lebzeiten des Vaters, in Hin, 
sccht auf ein ihnen eigenes Vermögen) einen besondern Curator, so ist alles, was dieses 
BVermögen betrifft, dem Eivil, Gerichtsstand unterworfen. 
6) Auch in Absscht auf Vergehen stehen Ehefrauen und Kinder activer Militair-Per- 
sonen unrer dem Civil, Ferum) mit Ausnahme der Verfehlungen gegen die Kasernen-Po- 
lizei, in so fern sie ihren Aufenthalt in den Kasernen haben. 
7) Alle nicht obligate Domestiken der Militair, Personen, so wie Marketender und 
andere, die aus einer ähnlichen Urfache bei den Regimentern bleiben, sind der Civil-Ge, 
nichrebarkeit unterworfen) und stehen nur in Feldzugen unter dem Militair= Foro. 
8) In Beziehung auf die Gegenstände) finden für den Gerichtsstand der Militair= 
Personen nachstehende Bestimmungen statt. 
Jedrs cchtsgeschäft d##r Militsir-Personen) wobei rin besonderes Soldates, Recht als 
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