Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Hauptsache zur Sprache kommr, wie z. B. ein privilegirtes militairisches Testament ist 
dem Milttair= Gerichtestande zu überlassen. 
o) Was die Zandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, so find alle Jubrin- 
gent eturen der hohen und niederes Ofstziere und Soldaten von der Civil, Behörde 
errichten. 
1 Oie Militair-Behörde hat die Pflicht, jede Heirath eines Offiziers oder Soldaten 
der Civil= Behörde bekannt zu machen) indem ihr bei verabsäumter Anzeige) die, aus der 
Unterlassung des Inventur, Geschäfte entspringenden nachtheiligen Folgen zur Last fallen. 
to) Die Bestellung der Tutelen und Curatelen für Pupillen und Minderfährige, s 
wie die Aufsicht über Personen und Vermögen der Pflegbefohlenen ist ohne Unterschied, 
ob der unter dem Militair stehende Bater) oder die Mutter gestorben ist, der Civil-Be- 
hörde zu überlassen. 
11) Sben so vechält es sich mit den Curatelen der Wahnsinnigen, der Verschwender 
und der Abwesenden. Jedoch die Prodigalitäts= Erklärung, in so fern sie sich nicht al- 
lein auf einen Güter-Besiz bezieht, so wie die derselben vorangehenden Correctionen) wer- 
den von der Milicair-Behörde vorgenommen. 
13) Undere aus dem Personen, Recht fliessende Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit, z. B. Adoption, sind der Militair= Behörde zu überlassen) in so fern dergleichen 
A#- ssch nicht auf den Besih unbeweglicher Güter, sendern auf persönliche Verhältnisse 
eziehen. 
" 13) Die gerichtlichen Erkenntnisse über Contracte, welche nachs den bestehenden Ge- 
seten bei Beriche zu instnuiren sind, gehören vor das Civil, Forum. 
14) Alle testamentliche Dispotionen und Erbvertráge activer Militair= Personen und 
ihrer Angehörigen) nur mit Ausnahme der privilegirten milicairischen Testamente) find, 
in so fern sie nicht in der Gewahrsame des Testirers bleiben, bey der Civil, Behörde zu 
hinterlegen, aufzubewahren und zu eröffnen. 
15) Alle Obsignationen und Restgnationen sind nach dem Tode der activen Militair= 
Personen) so wie ihrer Gattinnen und Kinder, von der Militair-Behörde, die Resigna= 
onen sedoch, wenn sie nicht im JFeldjuge geschehen, unter Juziehung der Civil, Behörde 
vorzunehmen. 
Sohllten Militär-Personen an einem Orte sterben, wo ssch kein Militär-Geriche 
befindet, so hat das betreffende Oberamt die Siegelung vorzunehmen. 
16.) Alle sowohl Eventual als Real-Abtheilungen sind nach dem Tode der im 
Dienst stehenden Militckr-Personen, so wie ihrer Gattinnen und Kinder, von der Eivil- 
Behdrde vorzunehmen. Die Militär-Behörden haben daher alle unter dem Militär ssch 
ereignenden Theilungs= Fälle sogleich zur Kenntniß der Civil-Behörde zu bringen, und 
an die lettere bei der Resignation alle unter ihrer Obhut befindlichen Effecten) so wie 
im Falle, daß die von einer im Felde gestorbenen Militär= Person zurückgelassenen Hab- 
seligkeiten verdußert worden wären, den Erlöß aus denselben,) nebst einem Inventarium 
her aus zu geben. 
17.) Von Gegenständen der streitigen Gerichtsbarkeit, bleiben wie bisher, Ebe- 
und Wechsel, Prozesse, auch alle Real= Klagen bey dem Civil-Foro) und zwar keztere 
bey dem der gelegenen Sache.
	        
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