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In der Ueberzeugung von dem hohen Bedürfnisse einer festen Staats, Constitution,
und in der sicheren Hoffnung, dadurch den Wohlstand Unserer lieben und getreuen Un-
terthanen für alle kunftige Zeiten zu begründen, haben Wir Uns entschlossen, niche nur
A#ie diesen Absschten entsprechende Stände-Verfassung in Unserein Konigreoiche einzu-
führen) sondern auch in Beziehung auf einige der wichtigeren Vorrechte und Verbindlich=
keiren Unserer Königlichen Untertchanen nähere Bestimmungen zu ertheilen; zu welchem
* Wir die gegenwärtige Verfassungs= Urkunde in gehöriger Form haben ausfertigen
assen.
I. Landständische Verfassung.
4) Von den Mitgliedern der Ständischen Repräsentation.
. r. Die Ständische Reprdsentation des Königreichs bestehr theils aus Mitglie,
dern) welche in der Stände, Verlammlung eine Viril- Stimme haben, theils aus ge-
wählten Repräsentanten. 5n
K. 2. Zu Viril, Seimmen sind berechtiget:
1) die Inhaber der 4 Erb, Kron-Aemter, welche ihrer übrigen Verhälenisse wegen oh,
nehin in der Stände= Versammlung erscheinen;
2) die vormals reichsunmittelbaren Fürstlichen und Gräflichen Familien, auf deren
Besisungen Reichs, oder Kreistags= Stimmen ruhten #rxepräsentirt durch das Haupt
derselben, und in dessen Ermanglung durch den dltesten Volljährigen;
3) die im Königreiche begücerten Fürsten, Grafen und Edelleute, welchen das Recht
zu Sis und Stimme in der Stände= Versammlung von dem Könige besonders
verliehen wird.
4) der Kanzler der Universieät Tübingen, und der an Dienstzeit alteste evangelische Ge,
neral, Superincendent;
5) die katholischen Bischöfe des Königreichs, und einstweilen der General= Vicar zu
Ellwangen, und der an Dienstzeit älteste katholische Dekan.
Der Könis behält sich ausdrücklich das Reche vor, die Anzahl der Viril- Stimmen
durch neue besondere Verwilligungen, sedoch nur in der Maße zu vermehren, daß die
Mehrzahl immer auf der Seite der gewäáhlten Repräfenkanten verbleibt. ,
«..DaHStimmrechtderindemKdaigreichebegütertenvormaligenReichssund
Kreis-Staͤnde haftet auf ihren ehemals reichsunmittelbaren Guͤtern, und kann von jenen
solange ausgeuͤbt werden, als sie noch einen Theil davon im Besitze haben.
Eine Bertheilung dieser Guͤter begruͤndet kein Recht zu weiteren Viril-Stimmen.
Kommen dieselben in fremde Haͤnde, so kann das Stimm- Recht auf den neuen Be-
sitzer ohne besondere Koͤnigliche Bewilligung nicht uͤbergehen, welche nicht anders ertheilt
wird, als wenn ein Ebenbuͤrtiger die ganze Besitzung an sich bringt.
d. 4. Wenn bei denjenigen Familien, denen der Koͤnig eine Viril-Stimme verlie-
hen dat, eine Veraͤnderung in dem Guͤterbesitze vorgeht, so koͤnnen dieselbe das Land-
standschaferecht nur in so weit beybehalten, als sse in dem Besitze eines reinen Einkommens
von wenigstens sooo fl. aus liegenden Gründen im Konigreiche verbleiben
d. 5. Das Recht der Landstandschaft der Fürsten, Grafen uud Sdelleute beschränkt