Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Wer in mehreren Oberamés= Bezirken Liegenschafe besit, und in sedem derselben ein 
Einkommen von 200 fl. daraus beziehr) darf in sedem mitstimmen; er muß aber jedes- 
mal seine Stimme seibst ablegen, und kann sie einem Anderen nicht uͤbertragen. 
Hat Jemand Besitzungen an mehreren Orten, welche zwar nicht einzeln, aber doch 
in Verbindung mit einander den bestimmten Ertrag von 200 fl. gewaͤhren, so erhaͤlt er 
fuͤr alle zusammen nur Eine Stimme, die er in seinem Wohnorte abgibt. 
5. 11. Zu der Stelle eines Repräsentanten sind alle, ohne Unterschied des Stan- 
des, shig, welche Unterthanen= Rechre im Königreiche haben, wenn sie zo Jahre alte, 
und einem der drey durch das Rellgions= Sdict anerkannten christlichen Religions-Be- 
kenntnisse zugethan sind, mit Ausnahme der in Königlichen Seellen befindlichen Die- 
ner, der in Militär, Diensten stehenden Uncteroffiziere und Soldaren, der Geistlichen, 
der Aerzte und der Chirurgen. 
Die Offteiere, welche in Friedenszeiten wählbar sind, müssen bei eintretendem 
Marsche ihre Repräsentanten Stelle niederlegen, welche alsdann durch einen neu zu 
wählenden Repräsentanten ersetzt wird. 
Die dem Wahlgeschaffee zu dessen Leitung und Beurkundung und zu Führung des 
Protokolls anwohnenden Personen können zwar nicht für die Stadc, oder den Ober- 
amts.-Bezirk) auf welchen sich dieses Geschäfft bezieht, hingegen, wenn sie die sonst nö- 
thigen Eigenschaften haben, für jede andere zu Abordnung eines Repräsentancen berech- 
tigte Scadt, oder Oberamts-Bezirk gewählt werden. Ausserdem hänge es von dem 
Vertrauen der Wählenden ab, ob sie einem im nähmlichen Oberamts-Bezirke, oder in 
einem andern Theile des Königreichs wohnenden wahlfähigka Manne ihre Stimme ge- 
ben wollen. 
.Wenn semand wezgen eines Verbrechens von dem Königl. Criminal, Tribunale eine 
Juchthaus, oder Festungs-Strafe, Cassation oder Entlassung auf gerichtlichen Ausspruch 
zuerkannt ist, oder derselbe in einer Criminal-Untersuchung befangen ist,) so wird er zu 
der Stelle eines Reprälsentanten nicht zugelassen. Sben dieses findet bei denjenigen 
Scatt, welche in Gant gerarhen und deßhalb bestraft worden sind) oder über deren Ver- 
mögen der Concurs erkannt, und deuen die eigene Administration abgenommen ist. 
+. ra. Die Wahl= Handlung selbst geschieht nach den in der General, Verordnung 
vom 2osten Januar dieses Jahrs enthaltenen Vorschriften. 
In der Sradt Stuttgart hat der Stadt-Director) in den übrigen guten Städten 
der Landvogt, und bei den Wahlen der Oberamts--Bezirke der Oberamtmann den Vorsi z. 
Wer die relative Stimmen-Mehrheit erhalten hat, ist als gewählter Ständischer 
Repräsentant a;zusehen. Bei einer gleichen Stimmen-ZJahl entscheidet das Loos. Nimme 
der Gewählte die Stelle nicht an) so ist sie demjenigen zu übertragen) welcher nach der 
relativen Stimmen-Mehrheit der Zweite ist. Tritt der nähmliche Fall bei diesem ein, 
so gebr die Repräsentanten= Stelle auf die Nächstfolgenden über. 
Werden von verschiedenen Scädten oder Oberamts-Bejirken Vater und Sohn ge- 
wählt, so wir? der Sohn durch den Vater ansgeschiossen. Eben so kann der Sohn niche 
zum Repräsentamen gewählc werden) dessen Vater eine Viril: Stimme in der Staͤnde-
	        
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