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roͤnnen die gegenwaͤrtig bestehenden direeten und indireeten Staats-Abgaben, welche fuͤn
die Regierungszeic des jetzigen Königs als Grundlage bleiben, nicht erhöht werden, und
selbst in Kriegszeiten können ohne diese Bewilligung keine neuen, weder directen noch in-
directen Abgaben eingeführt werden.
Wenn eine Erhöhung der Abgaben als nothwendig oder eine wesentliche Verände=
rung derselben als räthlich erscheint, und als solche durch das Königl. Staats--Ministe-
rium in Antrag gebracht wird, so wird deshalb der Stände-Versammlung durch den
Finanz-Minister das Aminnen gemache, und in derselben darüber abgestimmt.
Jedes Jahr wird den Ständen die Berechnung des Ertrags der directen und indi
recten Steuten und deren Verwendung vorgelegt werden.
Bei dem Regierungs- Antritte eines neuen Koͤnigs werden wegen der Steuern mie
den einberufenen Staͤnden neue Verhandlungen gepflogen.
K. 33. Die Initiative zu neuen Gesetzen oder zu wesentlichen Abaͤnderungen in der
bestehenden Gesetzgebung kommt dem Koͤnige zu. Die Staͤnde haben daruͤber zu berath-
schlagen und abzustimmen. Ohne ihre Zustimmung erhaͤlt kein neues, die persoͤnliche
#reyheit und das Eigenthum oder die Verfassung betreffendes allgemeines Geseßt die Ki-
ugl. Sancetion, und kann nicht promulgirt werden.
Den Ständen ist gestatter, Gesetzes= Vorschläge als Wünsche dem Könige vorzutra-
gen) und solche im Falle einer abschlägigen Antwort bis auf dreymal in den nachfolgen-
den Versammlungen zu wiederhohlen. Nach der dritten abschlägisen Antwort des Königs,
welche motivirt seyhn muß, können die Stände in Hinsscht auf die Motive neue Wor-
stellungen machen.
# 36. Vermöge des Petitions-Rechts können die Stände allgemeine Wünsche, Vor-
stellungen und Beschwerden dem Könige vorlegen. Auf jeden Vortrag derselben wird der
König eine Entschließung ercheilen.
Die von einzelnen Unterthanen, Communen und Amts= Corporationen an fi ge-
brachten Beschwerden dürfen von ihnen nicht anders angenommen werden) als wenn de-
scheinigtermaßen die Königl. Justiz= Stellen und andere Königl. Behörden sich geweigert
haben, ste anzunehmen, in welchem Falle s# von den Ständen als Beschwerden bey dem
Könige angebracht werden können. ·
WennOrtsiMagistkateoderAmts-Corporationen.indemFallesind,eineBeschwer-
demdieStände-VersammlungodekdcnAusschußgelangenzulassemsohabensiesols
ches und den Gegenstand der Beschwerde dem ihnen vorgesetzten Oberamt anzuzeigen, wel-
ches ihnen nicht verwehren darf, sich deßwegen in der vorgeschriebenen Ordnung zu ver-
sammeln, und einen Beschluß zu fassen.
5. 37. Glauben die Stände Ursache zu haben, einen Königl. Staats-Beamten an-
zuklagen) so haben sie dieses dem Könige mit Anführung besonderer Beschuldigungen an-
mzeigen; und um die Anordnung einer Untersuchung zu bitten.