Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

126 
Auf die von dem Koͤnige nĩe zu versagende Bewilligung wird nach geendigter Un- 
tersuchung das weitere Verfahren in den ordentlichen Rechtsweg eingeleitet. Betrift aber 
die Anklage einen Staats- Beamten, der an der Spitze eines Departement steht, und hat 
sie Mißbrauch seiner Gewalt zu verfassungswidriger Unrerdrückung der Rechte der Stän, 
de und Unterthanen) oder überhaupt Verlehung der durch die Urkunde bestimmten Ver- 
fassung zum Gegenstand) so wird von einem eigenen Ständischen Gerichte das Urtheil 
gesprochen, in Ansehung dessen sich der König das Begnadigungsrecht vorbehaͤlt. 
Dieses Gericht besteht unter dem Präsidium des Justizministers aus 4 Viril, Seimm, 
führern des Ständischen Udels und 6 Landes-Deputirten, welche samtlich Rechesgelehrte 
leyn müsseno und von den versammelten Ständen zum Poraus auf die Dauer der Stän, 
de- Versammlu 18 ernanne werden. 
d. 38. Wenn der König die zusammenberufenen Stände entläße) oder die Landes, 
Versammlung vertagt, oder dieselbe auch ganz auflößt) so har keine weitere Sitzung oder 
gemeinschaftliche Berathung Scate, und jedes längere Jusammenseyn ist unerlaubt. 
Im Falle der Länzlichen Auflösung wird eine neue Neprésentauten, Wahl in allen 
guten Städten und Oberamts-Bezirken angeordnet, und eine neue Stände= Versamm- 
lung vor dem 1. Februar des nächstfalgenden Jahrs einberufen. 
3) Von den Ausschuß.= Versammlungen. 
*. 30. In denjenigen Jahren, in welchen nicht die gelammten Landstände einberu, 
fen werden) versammelt sich auf den 1. JFebruar ein landständischer Ausschuß auf 4 Wo- 
chen ohne besondere Sinberufung. 
Derselbe besteht aus dem Erbmarschalle als Praͤsidenten oder dessen Stellvertreter 
dem Vice-Präsidencen und 12 Mitgliedern der Stände Versammlung, nämlich 4 fürst- 
lichen; gräslichen oder adelichen Viril, Stimmführern, und 8 gewählten Repräsentanten. 
5. 40. Wenn der Bice, Präsident der Stände, Versammlung an der Uebernahme 
leiner Functionen im Ausschufs# bleibend verhindert ing), so trite fur denselben der zweyte 
Vice, Präsdenk ein. 
Ist letzterer zugleich ein Ausschuß= Mitglied) so hat er auch bey kemporären Verbin- 
derungen des Vice-Präfidenten dessen Seelle im Ausschusse zu übernehmen. Sellte dies 
ses der Fall niche seyn) so wird dazu ein anderer im Ausschusse sitzender gewählter Re- 
präsentant durch Wahl bestimmt. 
Al. Die Ernennung der #a Ausschuß= Mitglieder beruht auf der Wahl der all- 
gemeinen Stände= Versammlung, durch welche zugleich auch 3 weitere Viril-Scimmfüh= 
rer, und 4 Repräsenranten der Städte oder Oberamts= Bezirke bestimmt werden), um 
auf den Fall, daß einer oder der andere von den Gewählten die Stelle eines Ausschuß- 
Mitglieds zu versehen verhindert würde oder sonst abginge) statt des Verhinderten oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.