127
Abgehenden, nach einer gleich bey der Wahl festzusetzenden Ordnung in den Ausschuß
einzutreten.
Die geschehene Wahl ist jedesmal dem Koͤnige anzuzeigen.
Wenn der Gewaͤhlte die auf ihn gefallene Wahl zum Ausschuß-Mitgliede ange-
nommen hat, so kann er bis zu einer neuen Staͤnde-Versammlung ohne wichtige Grün-
de seine Stelle nicht niederlegen.
9. 42. Sobald der Ausschuß versammelt ist, hat er dem Koͤnige davon die An-
ieige zu machen.
Eben dieses geschieht, wenn bey einer bleibenden Verhinderung oder dem Abgange
des Vice-Praͤsidenten der zweyte Vice-Praͤsident, oder statt eines Ausschuß- Mitglieds
ein Anderes durch den Praͤsidenten einberufen wird.
9. a4a3. Die versammelten Ausschuß-Mitglieder haben sich mit Erledigung der Un-
gelegenheiten) die keinen Aufschub gestarten, zu beschäffrigen. Es steht ihnen frey, Be-
schwerden und Wüönsche nach den bereits festgeseren Bestimmungen an den König zu
bringen.
Uuch wird ihnen in Ubwesenheit der gesammten Landstände die oben erwähnte Be-
rechnung des Ertrags und der Verwendung der directen und indirecten Steuern vorgelegt.
Eie können aber weder in eine Abgabe-Erhöhung, noch in eine Abänderung in der
Gescagebung einwilligen, indem diese beyden Gegenstände der allgemeinen Stände-Ber-
sammlung ausschließend vorbehalten sind.
6. Bey der nächsten allgemeinen Sctände-Versammlung hat der Ausschuß uͤber die
von ihm verhandelten Geschäfts- Gegenstaͤnde den versammelten Landstaͤnden Bericht zu
erstatten.
4) Von den persönlichen Vorrechten der Stäundischen
Repräsentanten. ·
H.46.SolangeeinständischerRepräsentanteinerallgemeinenSkckndeiVerfamkm
lung oder einem Ausschuß- Convent anwohnt, kann derselbe nicht wegen Schulden, we-
gen anderer Ursachen aber nur mit Wissen der versammelten Stände oder des Aus-
schusses, durch die gesetliche Behörde, und ohne unmittelbare Einwirkung des Königs
verhaftet werden.
Ausser der ZFeit dieser Anordnung sind die Mitglieder der ständischen Reprdsencation,
wie jeder Andere, den allgemeinen Gesetzen unterworfen.
5) Von den Kosten der Stände-Versammlungen und
Ausschuß½-Convente.
5. 47. Die Kosten „lowohl der allgemeinen Stäande-Versammlungen? als der Aus-
schuß= Convente werden gus der Sagts, Casse hestritten.