Fuͤr die innern Eintichtungen des Locals und die noͤthigen Geraͤthschaften, so wie fuͤr
den erforderlichen literarischen Apparat und die zum Amtlichen Gebrauche noͤthigen Be-
duͤrfnisse wird das Koͤnigliche Finanz-, Ministerium Sorge tragen.
Der Kanzler der Universitaͤt Tuͤbingen, der evangelische General- Superintendent,
der katholische Dekan und die gewaͤhlten Repraͤsentanten, in soferne sie ausserhalb des
Versammlungs- Orts ihren Wohnsitz haben, mit Einschluß des Vice-Praͤsidenten, erhal-
ten die fuͤt e bestimmten Diaͤten und Reisekosten aus der Staats-Casse.
II.) Allgemeine Bestimmungen in Beziehung auf die Verfasfung
des Königreichs, und die Rechte und Verbindlichkeiten der
Königlichen Unterthanen.
#. 48. Der Huldigungs= Eid wird den Regierungs-Nachfolgern erst alsdann ab-
gelegt) wenn sie die Verfassung beschworen haben.
s. 40. Das Staats, Eigenthum foll in seiner Substanz nicht vermindert werden.
. So. Die Sicherheit aller Staats= Schulden an Capital und Interessen wird.
als die erste und heiligste Schuldigkeit des Königreichs von Seite des gesammten Scaats
arantirt. Ju Abtragung der Jinse und Capitalien werden gewiße sichere Einkünfte der
taats- Casse bestimmt, welche unter keinerleyn Vorwand zu irgend einer andern Bestim-
mung verwendet werden dürfen.
z. 51. Den Gemeinden wird das Recht zugestanden die Ortsbürgermeister, Magi-
stratsglieder, Dorfsgerichteschreiber und andere Gemeinde-Diener zu wählen.
Tuch verbleibt denselben; wie bisher, die BVerwaltung des Gemeinde= Eigenthums
unter der Aufsicht der Königlichen Behörde.
9. z2. Die Rechte der drey christlichen Confessionen verbleiben, wie sie durch das
Religions= Sdict vom 15. Oct. 1806 bestimmt fnd.
Die Ausgaben für kirchliche, Lehr= Armen= und andere gemeinnützige Anstalte#n
sollen in Gems sheit des Köônigl. Reseripts vom 22. Jan. 1306 auf das genaueste gelei-
stet, und die hierzu gehbrigen Fonds erhalten werden.
Jeder kirchlichen Gemeinde wird der Genuß ihrer Güter und Einkünfte) so wie ih-
rex Schul- und Armen, Fonds zugesschert.
Kein Religionstheil kann an den Mitgenuß der Güter, Einkünfte und Stiftungen
der Kirche eines andern Religionscheils Ansprüche machen.
. 53. Alle Unterthanen sind vor dem Gesetze gleich.
Sie haben zu allen Staats= Aemtern Jutritt; weder Stand noch Geburt, nech eis
Les der drey christlichen Religions-Bekenncnisse schlieht davon aus.