Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Zwecken zu verwenden, so haben dieselbe, wie es bisher allgemein beobachtet worden ist, 
die gebuͤhrende Entschaͤdigung dafuͤr zu erwarten. 
9. 60. Wie bisher, koͤnnen keiner Gemeinde und keinem Unterthan Frohnen und 
Dienstleistungen oder andere Abgaben auferlegt werden, wozu sie nicht durch die allge- 
meinen Gesebe, Lagerbücher, oder besoudere Privatrechts-Titel, oder einen unvordenk- 
lichen Besitstand verbunden sind. 
6. G. Aufer dem Falle des Hochverraths gegen die Person des Königs oder den 
Staat, wofür das Königliche Staats= Ministerium mit Beiziehung sechs rechtsgelehrter 
Scaatöräthe als ein bleibendes Gericht hiermit bestelle wird, kann kein Augeschuldigter 
seinem erdentlichen Richter entzogen und durch eine außerordentliche Commission gerich- 
tet werden. 
5S. 62. Kein Unterthan kann verhaftet werden, als in Gemssheit der Geseße. 
Von dem Augenblicke der Verhaftung an darf Keiner länger als dreymal 24 Stun, 
den unverhört, und über die Ursache seines Verhafts in Ungewißheit bleiben. 
Die Minister und andere obrigkeitliche Personen sind für jede von ihnen veranftal- 
tete unbefugte oder gesetzwidrige Verhaftung verantwortlich. 
§. 63. Jedem Angeschuldigten ohne Unterschied des Scandes kommt das Recht 
der Vertheidigung nach den Bestimmungen der Instruction für die höhere Criminal-Ju= 
Kiz-Behörde vom 27sten Jul. 1806. 0. 9. und 10. zu Statten. 
. 64. Keine enrehrende oder Leib und Leben angreifende Strafe, überhaupt kei- 
ne Eriminal-Strafe, mit Einschluß der Vermogens-Confiscation, kann gegen einen 
Unterthau Statt finden, wenn solche nicht von der hierzu geeignecen Criminal, Justiz-- 
Behörde nach Maßgabe der Gesetze rechtlich erkannt worden ist. 
Wenn Polizei, Stellen oder andere Adminiskrations Behörden, vermöge der ihnen 
nach den Geseßen zustehenden beschränkten Befugniß, auf eine Juchthaus oder Festungs- 
Kafe oder auf die Einsperrung in ein Arbeitshaus erkennen) so darf solches nicht an- 
ders, als nach einem collegialischen rechtlichen Beschluß geschehen. 
9. 65. Der Rechtsgang kann weder in Civil= noch in Criminal, Sachen durch 
Einschreitungen fremder Instanzen gestört werden. 
5. é. Die bei den im Königreiche bestehenden Justiz= Collegien angeskellten Prá- 
#Kdenten, Vice= Präsidenten) Directoren?. Räthe und Assessoren können ohne Urtheil und 
Recht von ihren Stellen mit Nachtheil niche entfernt werden-
	        
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