Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 16. 1815. 133 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regiterungs-Blakt. 
Mittwoch, 22. Merz. 
  
  
Reseript, die Bekanntmachung der Ordnung und Instruktion für die Erhebung der Umgelds= und 
der übrigen Wirthschafts = Abgaben betr. d. d. 4. Merz 1615. 
Wir haben Uns bei Einführung der Gleichförmigkeit der Umgelds= und anderer 
Wirthschafts= Abgaben in Unserem Königreiche, in Unserer General" Verordnung vom 
37. Jul. 1207. vorbehalcen, die näheren Bestimmungen über die Srhebung dieser Abga- 
ben in einer besonderen Ordnung festzusetzen. 
Da nun unter Benubung der bisherigen Erfahrungen eine Ordnung und Instruk, 
tion verfaßt worden ist, durch welche, ohne eine neue Auflage oder eine neue Erhöhung 
der in Unseren Erbstaaten längst bestehenden Abgaben, eine Sleichstellung und gleichför= 
mige Behandlung derselben bezwekt wird, und nach welcher die bisherigen Verordnungen 
und auf der Praxis beruhenden Bestimmungen zusammengestelle) die Lucken ergänze, und 
die Administrations= Vorschriften in ein Ganzes gebracht worden sind; und Wir dieser 
Ordnung und Instruktion Unsere allerhöchste Genehmigung ertheilt haben: So verordnen 
Wir, daß solche zur Nachachtung allgemein bekannt gemacht werde. Gegeben, Stuttg- 
den 4. Merz 1815. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Königl. Staats-Ministerium. 
Rechts= Erkenntnisse des Kbnigl. Ob. Appellations-Tribunals. 
1) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober, Justiz= Collegium zwischen 
dem Pächter Marmein auf dem Neuhofe, Oberamts Künzelsau, Klägern, Appellanten, 
und dem Kön. Finanz= Departement, Section der Krondomainen) Bekl. Tepellati, Ent, 
schädigung aus einem Pacht-Vertrage betreffend, wird die Urehel voriger Instanz dahin 
abgeändert, daß Kläger, Appellant den ihm auferlegten Beweis wegen des Abganges von 
dem contractmässgen Meßgehalte der im Pacht begriffenen Wiesen rechtsgenügend ge- 
führt habe, und ihm beklagter Theil, eine näher bestimmte Entschadigung dafür zu leis 
sten schuldig sei. Tübingen, den 25. Febr. 1815.
	        
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