Nro. 16. 1815. 133
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regiterungs-Blakt.
Mittwoch, 22. Merz.
Reseript, die Bekanntmachung der Ordnung und Instruktion für die Erhebung der Umgelds= und
der übrigen Wirthschafts = Abgaben betr. d. d. 4. Merz 1615.
Wir haben Uns bei Einführung der Gleichförmigkeit der Umgelds= und anderer
Wirthschafts= Abgaben in Unserem Königreiche, in Unserer General" Verordnung vom
37. Jul. 1207. vorbehalcen, die näheren Bestimmungen über die Srhebung dieser Abga-
ben in einer besonderen Ordnung festzusetzen.
Da nun unter Benubung der bisherigen Erfahrungen eine Ordnung und Instruk,
tion verfaßt worden ist, durch welche, ohne eine neue Auflage oder eine neue Erhöhung
der in Unseren Erbstaaten längst bestehenden Abgaben, eine Sleichstellung und gleichför=
mige Behandlung derselben bezwekt wird, und nach welcher die bisherigen Verordnungen
und auf der Praxis beruhenden Bestimmungen zusammengestelle) die Lucken ergänze, und
die Administrations= Vorschriften in ein Ganzes gebracht worden sind; und Wir dieser
Ordnung und Instruktion Unsere allerhöchste Genehmigung ertheilt haben: So verordnen
Wir, daß solche zur Nachachtung allgemein bekannt gemacht werde. Gegeben, Stuttg-
den 4. Merz 1815. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Königl. Staats-Ministerium.
Rechts= Erkenntnisse des Kbnigl. Ob. Appellations-Tribunals.
1) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober, Justiz= Collegium zwischen
dem Pächter Marmein auf dem Neuhofe, Oberamts Künzelsau, Klägern, Appellanten,
und dem Kön. Finanz= Departement, Section der Krondomainen) Bekl. Tepellati, Ent,
schädigung aus einem Pacht-Vertrage betreffend, wird die Urehel voriger Instanz dahin
abgeändert, daß Kläger, Appellant den ihm auferlegten Beweis wegen des Abganges von
dem contractmässgen Meßgehalte der im Pacht begriffenen Wiesen rechtsgenügend ge-
führt habe, und ihm beklagter Theil, eine näher bestimmte Entschadigung dafür zu leis
sten schuldig sei. Tübingen, den 25. Febr. 1815.