Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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in den Bittschriften, in welchen um die Verleihung elnes Wirthschaftt-Rechts gebeten 
wird, genau zu bestimmen, welche Zweige des Wirthschafts-Gewerbes man zu betreiben 
Willens sey. 
Es theilen sich naͤmlich die Wirthschaften auf folgende Weise ab: 
a.) Schildwitsthschaft. (Herberge, Gasthof.) 
Das Schildwirthschafts-Recht begreift die Befugniß in sich, gegen Bezahlung Ge- 
tränke jeder Art auszuzapfen, Gäste zu speisen und zu beherbergen, Vieh einzustellen und 
für dasselbe das nöthige Futter abzugeben, auch Tänze, Hochzelten und andere dffentliche 
Gastmale zu halten. 
Die Schildwirthschaft beruht auf einem diunglichen Rechte, und zeichnet sich durch 
einen öffentlichen Schild aus, dessen Wahl dem Eigenthämer unter der Bedingung über- 
lassen ist, daß ein in pollzeilicher Hinsicht unanstößliges Bild gewählt werde. Der Schild, 
als Malzeichen des dinglichen Rechts, darf ohne peclelle Erlaubniß auf kein anderes 
Haus übertragen werden, " 
b.) Speisewirthschaft. (Traiteur-Wirhhschaft.) 
Dleses Wirthschafts-Recht ist nur persöônlich. Dem Speisewirth ist daher nicht 
erlaubt, einen Schild mit einem besondern Bilde auszuhängen, sondern er hat sich nur 
einer an seinem Hause befestigten Tafel zu bedienen, worauf er seinen Namen und das 
ihm verliehene Gewerbe anzeigt. 
Der Speisewirth ist berechtigt, gegen Bezahlung Getränke jeder Art auszuschenken, 
Tänze zu halten, Gäste zu speisen, und ihr Vieh den Tag über bei sich einzustellen. 
Hingegen hat er weder das Recht zu beherbergen, noch das Recht förmliche Hochzeit- 
male und Taufschmäuße bei sich abhalten zu lassen. 
Bßc.) Gassenwirthschaft. (Ralf= oder Straußwirthschaft, Schenke.) 
Milt den beständigen Gassenwirthschaften ist allein das Recht verbunden, eln ge- 
wisses bestimmtes Getränke auszuzapfen, d. h. im Haus und über die Straße auszu- 
schenken. Auch dieses Recht ist nur persönlich, und der Berechtigte bedient sich zum 
Zeichen je nach des Orts Gewohnheit eines Ralfs, eines Straußes oder eines gemalten 
Trinkgefäßes. 
Zu dieser Classe gehören die beständigen 
1.) Weinschenken, 
2.) Bierschenken.
	        
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