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schafts-Recht bel Fortbezahlung beß Rekognltlons--Gelos 5 Jahre lang nicht ausgeübt wird,
so wie, wenn der Berechtigte mit dem Verluste des Rechts bedroht, doch wieder ein Ver-
gehen gleicher Art begeht. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß bei einer wie bei
der andern Gattung von Wirthschaften dab Recht durch freie Verzichtleistung aufgegeben
werden kann. " ·
H.«.
Wer nicht Wirthschaft treiben duͤrfe.
Hof- und Staats-Beamte, so wle alle beim Forstwesen angestellte Könlsl. Diener,
dle Schultheißen, Rechnungsfährende Bürgermeister, herrschaftliche Küfer und Kasten-
knechte, auch Pfarrer und Schullehrer sind von dem Recht eine Gast= Speis= oder Gas-
senwirthschaft zu betreiben ausgeschlossen; sie müßten denn ein solches durch geeignete Päch-
ler augüben lassen. Jedoch behalten Wir Uns bevor, auf geschehenes Ansuchen dem Ei-
nen oder dem Andern den Ausschank des selbst erzeugten, oder durch Besoldung erhaltenen
Getränks über die Straße zu erlauben.
Das Bierbrauerel-Recht wird nur solchen Personen ertheilt, welche dieses Gewerbe
entweder selbst gehörig erlernt, und darin dle nöthige Erfahrung sich erworben haben, oder
bie im entgegengesetzten Falle sich reversiren, solches nur durch tüchtige, mit jenen Ei-
Venschaften versehene Brauknechte oder Pächter ausüben zu lassen.
5.
Von dem unbeständigen Weinschanke der Weingart-Besitzer.
Zum Besten der Weinberg-Besitzer blelbt noch ferner gestatter, daß sie von ihrem,
in elgenen oder gepachteten Welnbergen selbst erzeugten Gewächs jeden Jahrs ein Vier-
teljahr lang, oder über die Dauer der Jahrmärkte, Weinschank treiben dürfen, ohne hiezu
besondere Concession nachzusuchen, und einer andern Abgabe als der des Umgelds und der
Witthschafis-Accise unterworfen zu seyn. Sie sind allein verbunden dem Ober-Umgelder
Anzeige von ihrem Vorhaben zu machen, damit dieser nach Vorschrift der General-Ver-
erdnung vom 11. Julp 1810. den Orts-Vorstand hievon in Kenntniß setze, und sodann,
wenn er sich theils aus den Herbst-Registern, theils auf andere Art hinlänglich überzeugt
hat, daß der zum Ausschank bestimmte Wein wirklich eigen erzeugtes Gewächs sei, we-