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gen Aufnahme und Obsignation desselben die erforderlichen Vorkehrungen treffen
loͤnnen. ·
Sollte jeboch dieser Vorrath in einem Quartal nicht abgesetzt worben seyn, so ist
zwar dem Weingart-Besitzer erlaubt, den Weinschank auch im zweiten Quartal fortsetzen
zu dürfen; es hat aber alsdann der Umgelds-Beamte neben den obenerwähnten Abgaben
das hienach bestimmte Concessions= und Rekognitions-Geld einzuzlehen.
4. 6.
Wirthschafts-Abgaben.
(Umgeld.)
Unter den Wirthschafts-Abgaben nimmt neben der Witthschafts-. Accise, wovon
in Unserer Accise-Ordnung F. 37. ed. das Nähere enthalten ist, das Umgeld die erste
Stelle ein.
Es ist eine Consumtions-Auflage auf alles Geiränke, das durch die, in F. 2. auf
gezdhlten Wirthschafts-Gewerbe verwerthet wird, und besteht in dem 1oten Theile, ober,
da der Wuͤrttembergische Eimer in 160. Eichmaase getheilt ist, in
—:. 16. Maasen vom Württembergischen Eimer.
Diese Abgabe wird nicht in naturs, sondern in Gelde nach den wirklichen Verkaufs-
Kreisen von dem Wirthe erhoben, der sie dadurch auf den Consumenten überträgt, daß es
ihm erlaubt ist, das Getränke in der kleinern Schenkmaas, deren 174. auf den Würt-
tembergischen Eimer gehen, abzugeben.
Da sonach dat Umgeld in der Regel nur von demjenigen Getränke zu entrichten
t., welches durch das Gewerbe des Ausschanks verkauft wird, so folgt von selbst, daß
dasjenige Getränke, welches der Wirth auf eine andere Weise verussert, dieser Abgabe
nicht unterligt.
Es kann daher nicht in daß Umgeld gezogen werden,
a.) der Verkauf im Großen, oder der Ax-Verkauf, wobei nicht mit der Schenkmaas,
sondern mit der gewöhnlichen Elchmaas gemessen wird, es mag derselbe an Inn-
oder an Ausländer geschehen;
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