Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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b.) den Speisewirihen, so wie den beständigen Weln= und Obstmosischenken, der zte 
Theil, 
-.) den unbeständigen Wein= und Obstmostschenken, auch Essigfabrikanten, der 10te 
Theil, 
..) den Blerbrauern der Zie Theil, 
e.) denjenlgen hingegen, welche Branntwein brennen und damit auf irgend elne Welse 
commerclren, so wie den Wein und Obstmostschenken, welche den Schank nicht über 
14 Tage treiben —:. Michts. 
Dieser Hausbrauch-Abzug geschleht nach Verhältniß dessen, was an jeder Sorke 
nach dem Abstich fehlt, dergestalt, daß von dem ganzen Umgeldsbelauf dle hleroben an- 
gegebene Quete abgeschrieben wird. 
Da nun in die Umgelds-Berechnung auch dasjenige gezogen wird, was an dem hle 
und da speciell zum Haus= eder Gesindetrunk bestimmten Getr Lüke fehlt, so folst von 
selbsl, daß dieses nicht noch besonders naturaliter abgezogen, oder frei gegeben werden darf. 
4. 8. 
Halbthalergeld. 
(Sudgeld.) 
Das Sudgelb ober bisher sogenannte Halbthalergeld ist eine auf der gestakteten Fa- 
brikation des Biers, Branntweins und Essigs ruhende Abgabe, welche von jedem durch 
den berechtigten Fabrikanten erzeugten Eimer Bier mit —:. 485 kr., von jedem Elmer 
Essig, woraus er immer erzeugt wird, mit —:. 22 kr. 3 hlr., und von jeder erzeugten 
Maas Branntweln, ohne Unterschied der Qualitct, mit —:. 3 kr., zugleich mit dem 
Umgeld alle Quartal erhoben wiro. 
De das Sudgeld alleln auf der Fabrikation beruhet, so folgt von selbst, daß das 
ghanze fabricirte Quantum, mithin auch das, was zu Besoldungen, Pensionen, Schen- 
kungen rc. und zum Hausbrauche verwendet wird, demselben unterligt, und es sind einzig 
folgende zwei Ausnahmen gestattet: Es ist nämlich das 
a.) was ins Ausland verkauft und als wirksich ausgeführt mit einem Ausgangszolb= 
jeichen erwießen werden kann, und das 
 
	        
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