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b.) den Speisewirihen, so wie den beständigen Weln= und Obstmosischenken, der zte
Theil,
-.) den unbeständigen Wein= und Obstmostschenken, auch Essigfabrikanten, der 10te
Theil,
..) den Blerbrauern der Zie Theil,
e.) denjenlgen hingegen, welche Branntwein brennen und damit auf irgend elne Welse
commerclren, so wie den Wein und Obstmostschenken, welche den Schank nicht über
14 Tage treiben —:. Michts.
Dieser Hausbrauch-Abzug geschleht nach Verhältniß dessen, was an jeder Sorke
nach dem Abstich fehlt, dergestalt, daß von dem ganzen Umgeldsbelauf dle hleroben an-
gegebene Quete abgeschrieben wird.
Da nun in die Umgelds-Berechnung auch dasjenige gezogen wird, was an dem hle
und da speciell zum Haus= eder Gesindetrunk bestimmten Getr Lüke fehlt, so folst von
selbsl, daß dieses nicht noch besonders naturaliter abgezogen, oder frei gegeben werden darf.
4. 8.
Halbthalergeld.
(Sudgeld.)
Das Sudgelb ober bisher sogenannte Halbthalergeld ist eine auf der gestakteten Fa-
brikation des Biers, Branntweins und Essigs ruhende Abgabe, welche von jedem durch
den berechtigten Fabrikanten erzeugten Eimer Bier mit —:. 485 kr., von jedem Elmer
Essig, woraus er immer erzeugt wird, mit —:. 22 kr. 3 hlr., und von jeder erzeugten
Maas Branntweln, ohne Unterschied der Qualitct, mit —:. 3 kr., zugleich mit dem
Umgeld alle Quartal erhoben wiro.
De das Sudgeld alleln auf der Fabrikation beruhet, so folgt von selbst, daß das
ghanze fabricirte Quantum, mithin auch das, was zu Besoldungen, Pensionen, Schen-
kungen rc. und zum Hausbrauche verwendet wird, demselben unterligt, und es sind einzig
folgende zwei Ausnahmen gestattet: Es ist nämlich das
a.) was ins Ausland verkauft und als wirksich ausgeführt mit einem Ausgangszolb=
jeichen erwießen werden kann, und das