Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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b.) was durch Zufall und ohne Schuld des Fabrikanten erweißlichermaßen zu Grunde 
gehet, und völlig unbrauchbar wird, srei vom Halbthalergeld, und was hierauf et- 
wa schon bezahlt sepn sollte, darf dem Fabrikanten wieder gut geschrleben werden, 
jedoch hat der Ober-Umgelder jeden der ad lit. b.) angezelgten Jüälle zur Cognition der 
Sektion der Steuern zu bringen, und deren Entscheidung abzuwarten, auch kann dle 
Befreilung vom Sudgeld nicht auf ein bloßes Sauerwerden des Biers, oder eine 
andere Verringerung der Güte und des Werths ausgedehnt werden. 
K. 9. 
Conceessions= Geld. 
Für die Ertheilung eines Wirthschafis= Rechts wird eln= für allemal eine von der 
Sektion der Steuern anzusetzende Concessions-Taxe an die Ober-Umgelderei bezahlt, wobei 
folgendes Regulatio stattfindet: 
1.) Bon Schildwirthschaften mit dinglichem Rechte, je nach den mehr oder minder 
günstigen Verhüältnissen de Lokals und anderer Umstände. 
Erste Klasse 100 bis 120 fl. 
Zwelte — 60 — 00 f. 
Dritte — 25 — 850 fl. 
Wird ansnahmsweise nur ein personliches Schlldwirhschafts-Recht verliehen, so wird 
e Hälfte dieser Ansätze erhoben. 
2.) Spelsewirthschaften mit persönlichem Rechte: 
Erste Klasse 40 bis 50 fl. 
Zweite — 20 — 356 fl. 
Dritte — 12 —X 18 fl. 
3.) Bestiändige Welnschenken: 
— 5 bls 12 fl. 
Wlrd ausnahmsweise ein unbeständiger Ausschank auf ein bestimmtes OQuankum erkauft 
ten Weins eder Obstmostes gestattet, so wird an Concessions= und Recegnitlons-Geld über- 
haupt auf 1 Eimet Wein So kr. und auf 1 Eimer Obstmost 15 kr. erhoben.
	        
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