Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

19 
b muß es eln welkerer Haupczweck der Adminlstratlon sepn, dlesen Erlbs, oder dle wirk- 
liten Ausschanksprelse mit Zuverläßigkelt zu erfahren. 
Aus all dlesem folgt, daß das Wlrthschafts-Gewerbe vom Ankauf des Weins an, 
## zu seinem Verbrauch unter Specieller Aufficht behalten werden muß, wezu man sch 
s-#gender Mittel und Mittelspersonen bedlent. 
K. 13. 
Ankauf des Weinmosts im Herbst. 
(Kelternschrelber.) 
Von ber Obrigkeit sind in jeder Kelter (Trotte) beeidig!e Personen aufznstellen, 
veiche zu Sicherstellung des königlichen Zehent-Interesse das, was die Weingart-Besitzer 
aen Weinmost erzeugen, und entweder selbst einkellern, oder unter der Kelter verkaufen, 
in ein öfentlich beglaublgtes Verzeichalß bringen. Diese Personen nennt man Keltern- 
shteiber. 
In Beziehung auf das Umgeld und dle Wein-Verknufs-Accise, haben sie folgen- 
be) u bobachten: 
1.) Ver allen Wein, der unter der Kelter verkauft wird, müssen sie das in der Ac- 
a- Ordnung #. 34. vergeschriebene speclelle Verzeichniß mit Beisetzung des VerkckV- 
fes, des Käufers, seines Gewerbs und Wohnorts, so wie des Preißes, führen. 
2.) Aus diesem allgemeinen Verkaufs-Verzelchnsse haben sie sogleich nach beendigkem 
Herbste einen eben falls spccificirten Auszug über alles dasjenige zu fertigen, was von 
Wirthschaftsberechtigten erkauft worden ist. Diese Auszüge sammelt die 
Kameral-Verwaltung und sendet sie sebald der Ober-Umgelder in Bezlehung auf 
seinen Amtsbezirk den erforderlichen Gebrauch davon gemacht hat, mit elnem Gene- 
ral-Verzeichnisse äber alle im Bezlrke befindliche Keltern an die könksliche Umgelds- 
Rechnungs-Kammer unverzüglich ein. 
Es bestehet hiefür eln eignes Formular. Die erferderlichen Formularbögen be- 
schreibt der Kameral-Verwalter von der Hof- und Kanzlep-Buchdruckerel und ver- 
theilt se in verhälinißmáßiger Anzahl durch den Ober-Umgelder, der ihm den Auf- 
wand gegen Quittung ersetzt und selchen verrechnet, an die Kelterschreiber aus. 
5) Jedem Weln kaufenden Wirthe, ohne Unteischled, er stehe im Umgelds-Accorde 
oder nicht, hat der Kelternschreiber einen gedruckten und gestempelten Ladschein, oder 
Verkaufs-Urkunde mitzugeben, in welchem das erkaufte Weinquantum sewohl als 
der Verkauföpreiz neben der Zahl auch mit Buchslaben außzudräcken ist. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.