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b muß es eln welkerer Haupczweck der Adminlstratlon sepn, dlesen Erlbs, oder dle wirk-
liten Ausschanksprelse mit Zuverläßigkelt zu erfahren.
Aus all dlesem folgt, daß das Wlrthschafts-Gewerbe vom Ankauf des Weins an,
## zu seinem Verbrauch unter Specieller Aufficht behalten werden muß, wezu man sch
s-#gender Mittel und Mittelspersonen bedlent.
K. 13.
Ankauf des Weinmosts im Herbst.
(Kelternschrelber.)
Von ber Obrigkeit sind in jeder Kelter (Trotte) beeidig!e Personen aufznstellen,
veiche zu Sicherstellung des königlichen Zehent-Interesse das, was die Weingart-Besitzer
aen Weinmost erzeugen, und entweder selbst einkellern, oder unter der Kelter verkaufen,
in ein öfentlich beglaublgtes Verzeichalß bringen. Diese Personen nennt man Keltern-
shteiber.
In Beziehung auf das Umgeld und dle Wein-Verknufs-Accise, haben sie folgen-
be) u bobachten:
1.) Ver allen Wein, der unter der Kelter verkauft wird, müssen sie das in der Ac-
a- Ordnung #. 34. vergeschriebene speclelle Verzeichniß mit Beisetzung des VerkckV-
fes, des Käufers, seines Gewerbs und Wohnorts, so wie des Preißes, führen.
2.) Aus diesem allgemeinen Verkaufs-Verzelchnsse haben sie sogleich nach beendigkem
Herbste einen eben falls spccificirten Auszug über alles dasjenige zu fertigen, was von
Wirthschaftsberechtigten erkauft worden ist. Diese Auszüge sammelt die
Kameral-Verwaltung und sendet sie sebald der Ober-Umgelder in Bezlehung auf
seinen Amtsbezirk den erforderlichen Gebrauch davon gemacht hat, mit elnem Gene-
ral-Verzeichnisse äber alle im Bezlrke befindliche Keltern an die könksliche Umgelds-
Rechnungs-Kammer unverzüglich ein.
Es bestehet hiefür eln eignes Formular. Die erferderlichen Formularbögen be-
schreibt der Kameral-Verwalter von der Hof- und Kanzlep-Buchdruckerel und ver-
theilt se in verhälinißmáßiger Anzahl durch den Ober-Umgelder, der ihm den Auf-
wand gegen Quittung ersetzt und selchen verrechnet, an die Kelterschreiber aus.
5) Jedem Weln kaufenden Wirthe, ohne Unteischled, er stehe im Umgelds-Accorde
oder nicht, hat der Kelternschreiber einen gedruckten und gestempelten Ladschein, oder
Verkaufs-Urkunde mitzugeben, in welchem das erkaufte Weinquantum sewohl als
der Verkauföpreiz neben der Zahl auch mit Buchslaben außzudräcken ist.
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