Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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4.) Einen gleichen Labschein erhaͤlt der Wirth uͤber das unter der Kelter von ihm 
selbst erzeugte Quantum. 
5.) Auf das Vorgeben det Wirths, daß er für einen Andern aus Commissien Wein 
erkauft und geladen habe, hat der Relternschreiber keine Rücksicht zu nehmen; es 
bleibt vielmehr dem Wirthe überlassen, zu Hause vor dem Umgelder den Beweiß 
zu führen, daßh die Ladung ganz oder zum Theil einem andern gehbrt habe, und 
an ihn abgegeben worden sey. 
6.) Ist der Kelternschrelber durch den Drang der Geschäffie abgehalten, die Eich der 
Ladung aufzunehmen, so darf er doch nie dem blosen Vorgeben der beiden contra- 
hirenden Theile glauben, sondern er hat die Vorkehr zu treffen, daß ihm solche durch 
elnen andern beeidigten Kelternbedienten angezeigt werde. 
7.) Der Kelternschreiber, welcher, den Stempel ausgenommen, die gedruckte Urkunds- 
Formularien gratis erhält, ist berechtiget, von dem Käufer 3 kr. für seine Mühe, 
und 3 kr. als Stempel-Ersatz für jedes Stück einzuzichen. 
P. 1. 
Strafen, wegen Nichtbeobachtung vorstehender Vorschriften. 
1.) Wenn der Kelternschreiber in Führung und Ausfertigung der Verkaufs, Register, 
und in Ausstellung der Ladscheine nachlássig ist, so verfällt er in eine Strafe von 
zwel kleinen Freveln; im Wiederhohlungsfalle wird er seiner Stelle entlassen. 
2.) Wenn er absichtlich Unrichtigkeiten in sein Register, oder in die Ladscheine auf- 
nimmt, wird er kassirt, und nach Beschaffenheit der Umstände mit einer weitern Geld- 
oder Leibes Strafe belegt. 
3.) Gleiche Strafe (1 und 2) trifft den beeidigten Kelternbedienten, der in der Auf- 
nahme und Angabe der Eich eine Nachlässigkeit, oder vorsesliche Umichtigkeit sich 
zu Schulden kommen läßt. 
4.) Der Wirth, welcher ohne einen Ladschein mitzunehmen, von der Kelter abfährt, 
verfällt in eine Strase von 6 fl. auf jeden also abgefährten Eimer Wein. 
5s.) Wärde der Wuth zwar einen Ladscheln von der Ladstätte mitgenommen haben, 
hingegen in selchem die Eiche deß erkauften Weins zu geringe aufgenommen, und 
dem Umgelder der Ladschein übergeben worden sepyn, ohne daß vor der Vergleichung 
des letztern mit der auf dem Wagen befindlichen Ladung der Wirih eine Anzeige 
Lon der vorgegangenen Unrichtigkeit gemacht hat, so uritt gegen ihn die gleiche Strafe 
von 0 fl. per Eimer, in Beziehung auf den in dem Ladscheine fehlenden Elchgehalt ein.
	        
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