22
5.) Nach den auf diese Weise eruicten Prelßen und Quantieäten, hat der Unterkäu=
fer den Ladschein, wozu die Formularien gestempelt bei dem Königl. General-Stem-
pel-Amte zu erkaufen sund, für die gesamte Ladung auszustellen, und dabel genau
zu beobachten, was oben in F. 13. subm. 3. und 5. den Kelternschreibern be
glelchem Geschäfte zur Obliegenheit gemacht worden ist.
Wenn daher auch nach dem Vorgeben auf der Ladstätte die Ladung thells fär
einen Wirth, theils für Prloaten oder für mehrere in verschledenen Orten woh-
nende Wirthe bestimmt wäre; so ist doch der Ladschein immer nur auf daß Ganze
der Ladung und auf den Wircth in dem zuncchst llegenden Orte auszustellen, und
sodann in dem Orte, wo eln Tbeil des Welns zuerst abgeladen wird, von dem
Umgelder auf dem Ladschelne zu bemerken, wie vlel von der darinnen enthaltenen
Ladung in seiner Gegenwart bereits eingekellert worden, und an wen nun das Uebrige
abzuliefern sep.
Diesen Ladschein schließt der Umgelder seiner känftlgen Rechnung bey; wenn
aber der übrige Theil der Ladung abgeht, so fectigt er eine Abschrift desselben,
und fügt am Ende oder auf der. Räckseite unter seiner Namens-Unterschrift und
Amts-Sigill ebenfalls bel, wie vlel von der Gesamtladung berelts an diesen oder
jenen abgegebeu, und wie viel nun noch da oder dorthin zu überllefern sep.
Uebrigens ist den Unterkäufern ausdrücklich verboten, die Ladscheine oder Ur-
kunden den Wirthen, welche ohne solche abfahren, erst nachzusenden, oder auf ein
und eben dleselbe Ladung zwei Urkunden auszustellen.
4.) Eben die Strofen, welche auf die Nichtbeobachtung der Vorschrlften für die Lad-
scheine über den unter den Keltern abgefaßten neuen Wein in F. 14. zupr. bestimmt
sind, gelten auch denjenigen Unrichtigkeiten, welche bei Abfassung des alten Welns
aus den Kellern der oblgen Vorschrift entgegen, vorgehen.
b. 16.
Einkeltern des Weins.
(Unter-Umgelder.)
Da die Orts-Umgelder (UncerUmgelder) vornehmlich dazu bestimmt sind, alle Ber-
änderungen, welche von einem Quartal zum andern in den Kellern der Wirthe, theils
mit den Getränken selbst, theils mit den Fässern vorgehen, zu kontrollren, und in ihren
Kellerregistern aufzuzeichnen; so kann insbesondere kein Geiränke in das Haus und in
den eigenen oder gemletheten Keller des Wirths eingebracht werden, ausser in Bepseyn